EuG zu Bildröhrenkartell: Geld­stra­fen im Wesent­lichen bestä­tigt

09.09.2015

2012 verhängte die EU-Kommission Geldbußen in Höhe von rund 1,47 Milliarden Euro gegen das sogenannte Bildröhrenkartell. Die betroffenen Unternehmen verlangten vor dem EuG die Herabsetzung der Geldbuße und verbuchten teilweise Erfolge.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte am Mittwoch im Wesentlichen die 2012 verhängten Geldstrafen gegen das Bildröhrenkartell (Urt. v. 09.09.2015, Az. T-82/13, T-84/13, T-91/13, T-92/13, T-104/13). Die EU-Kommission hatte die Bußgelder gegen sieben Unternehmen ausgesprochen, die zwischen 1996/1997 und 2006 an einem oder zwei separaten Kartellen auf dem Markt für Kathodenstrahlröhren beteiligt waren.

Diese Röhren wurden sowohl für die Herstellung von Computerbildschirmen (colour display tubes - CDT) als auch von Fernsehgeräten (colour picture tubes - CPT) genutzt. Für beide Arten von Röhren hatte sich in den Jahren je ein separates Kartell gebildet. Im Wesentlichen enthielten die internationalen Absprachen Preisfestsetzungen, Markt- und Kundenaufteilungen sowie Produktionsbeschränkungen, wobei die Durchführung dieser Maßnahmen regelmäßig kontrolliert wurde.

Insgesamt begehrten fünf Unternehmen die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses der EU-Kommission vor dem EuG, hilfsweise die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen. In seinen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Samsung SDI, LG Electronics und Philips in vollem Umfang ab. Einzelnen Argumenten von Panasonic, Toshiba und dem seinerzeit gemeinsamen Tochterunternehmen MTPD stimmte das Gericht jedoch zu und reduzierte die Geldbuße entsprechend.

Falsche Berechnungsgrundlage und mangelnde Beweise

In ihrer Entscheidung über die Klage von Panasonic und MTPD kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die EU-Kommission bei der Festsetzung der Strafe eine genauere Berechnungsgrundlage hätte verwenden können. Die ursprüngliche Strafe für die Beteiligung am CPT-Kartell orientierte sich an den Umsätzen mit allen im europäischen Wirtschaftsraum verkauften Waren, in denen die Röhren verbaut worden waren (EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Waren). Die beiden Unternehmen hatten vorgeschlagen, anstelle des Durchschnitts der aus den EWR-Direktverkäufen im selben Zeitraum erzielten Umsätze - multipliziert mit der Anzahl der betroffenen CPT - den gewichteten Durchschnitt nach der tatsächlichen Größe und dem betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen.

Die dazu notwendigen Daten stellten die Unternehmen auf ein Auskunftsersuchen zur Verfügung. Diese wurden von der EU-Kommission auch nicht in Frage gestellt. Deshalb senkte das Gericht die gegen Panasonic verhängte Geldbuße von 157,5 Millionen auf 129,9 Millionen Euro. Die gegen Panasonic und MTPD gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße wurde um 400.000 Euro auf 7,5 Millionen Euro herabgesetzt, während Toshiba und MTPD gesamtschuldnerisch nur noch 82,8 statt 86,7 Millionen Euro bezahlen müssen.

Außerdem erklärte das Gericht die gegen Toshiba verhängte Geldstrafe in Höhe von rund 28 Millionen Euro für nichtig. Es sei nicht hinreichend bewiesen, dass das Unternehmen vom Bestehen eines weltweiten CPT-Kartells Kenntnis hatte oder tatsächlich informiert wurde. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass es durch sein eigenes Verhalten zu den vom Kartell verfolgten Zielen beitragen wollte oder diese Ziele vernünftigerweise vorhersehen konnte und überdies bereit war, das Risiko einzugehen. Daher könne Toshiba, was den Zeitraum vom 16. Mai 2000 bis zur Gründung von MTPD am 31. März 2003 betrifft, nicht als Beteiligter an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen EU-Recht angesehen werden.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG zu Bildröhrenkartell: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16846 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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