Die Hamas bleibt auf der Terror-Liste der EU. Das EuG wies eine Klage der Organisation gegen die Terror-Einstufung am Mittwoch ab. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Hamas sich an terroristischen Aktivitäten beteilige.
Die radikal-islamische Palästinenserorganisation Hamas ist erneut mit einer Klage gegen ihre Einstufung als Terrorgruppe in Europa gescheitert. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied am Mittwoch, dass die Mitgliedstaaten in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 ausreichend begründet haben, warum von der Organisation eine Terrorgefahr ausgehe (Urt. v. 06.03.2019,Az. T-289/15).
Da die Hamas weder ein Staat noch die Regierung eines Staates sei, könne sie sich auch nicht auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung berufen, argumentierten die Richter. Der Grundsatz der Nichteinmischung gelte für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen.
Die Hamas, die 2007 gewaltsam die Macht im Gazastreifen an sich gerissen hatte, ist von der EU bereits seit 2001 als Terrorgruppe gelistet. Dies ermöglichte es den EU-Staaten auch, in der EU vorhandene Vermögenswerte der Organisation einzufrieren. Die Hamas hatte in dem Verfahren unter anderem argumentiert, dass politische Gruppen mit Regierungsbeteiligung nicht unter die angewendeten Sanktionsregeln fallen könnten. Zudem stellte sie die Argumente infrage, mit denen die EU-Staaten 2015 ihre Entscheidung zum Belassen der Hamas auf der Liste begründet hatte.
Der EuG hatte bereits im vergangenen Jahr eine Klage der Hamas gegen EU-Beschlüsse zur Terrorliste abgewiesen. Damals ging es um Entscheidungen aus den Jahren 2010 bis 2014 sowie 2017.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Terror-Einstufung der EU: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34211 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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