Hewlett Packard darf das Wortzeichen HP und das dazugehörige Bildzeichen als Unionsmarken u.a. für Patronen und Drucker eintragen lassen. Die Marken seien nicht bloß beschreibend und unterscheidungskräftig genug, entschied das EuG.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Anträge des polnischen Unternehmens Senetic abgewiesen, die Eintragungen eines Wort- und eines Bildzeichens für HP für nichtig zu erklären. Es bleibt damit bei den ursprünglich in den Jahren 1996 und 2009 eingetragenen Wortzeichen "HP" und dem bekannten Bildzeichen mit den beiden Buchstaben in der nach rechts geneigten Typografie.
Im Jahr 2015 wehrte sich Senetic gegen die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen Unionsmarken u.a. für Patronen und Drucker. Die polnische Gesellschaft beantragte, diese u. a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Das EUIPO wies die Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung zurück, nun unterlag das Unternehmen auch beim EuG mit seinem Antrag, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.
Dass Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben, überzeugten das Gericht nicht. Es könne, so das EuG, nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Einen konkreten Zusammenhang zwischen den Waren aus dem Technikbereich und dem Zeichen HP habe Senetic ebenfalls nicht belegt.
Zudem werde die Kombination der Buchstaben nicht häufig benutzt und laut dem EuG auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden könne.
pl/LTO-Redaktion
EuG bestätigt Unionsmarke: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28237 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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