Weil das Wort "Weed" an Freizeitkonsum und nicht an den medizinischen Konsum von Cannabis erinnere, verstoße das Logo der Firma "Bavaria Weed" gegen die öffentliche Ordnung. Das hat das Europäische Gericht entschieden.
Der bayerische Importeur von medizinischem Marihuana, Bavaria Weed, darf sein Logo nicht als Marke eintragen lassen. Das Zeichen, das aus dem Namen des Unternehmens sowie einem aufrecht stehenden Löwen mit einem Hanfblatt in der Pfote besteht, verstoße gegen die öffentliche Ordnung, befand das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg am Mittwoch (Urt. v. 12.5.2021, Az. T‑178/20). Es bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, gegen die das Unternehmen geklagt hatte.
Amt und Richterinnen wie Richter störten sich dabei insbesondere am Wort "Weed", das übersetzt unter anderem Marihuana - beziehungsweise umgangssprachlich "Gras" - bedeutet. Da das Zeichen "an den Freizeitkonsum von Marihuana erinnert", würde es "als Förderung und Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz" wahrgenommen, heißt es in der Entscheidung. In zahlreichen Mitgliedstaaten der EU sei Marihuana eine verbotene Substanz. Der "Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana" sei jedoch "von besonderer Bedeutung, weil er einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht".
Von Bavaria Weed war zunächst keine Stellungnahme zur Entscheidung zu erhalten. Das 2018 gegründete Unternehmen versorgt Apotheken mit medizinischem Marihuana.
Nationales Markenrecht ermöglicht entsprechende Anmeldung dagegen schon
Laut Anwältin Lydia Dobler von der Kanzlei CMS zeigt die Entscheidung, dass derzeit ein Schutz von "Cannabis"-Zeichen als eingetragene Unionsmarke wenig erfolgsversprechend ist, wenn die Zeichen vom Verkehr nicht ausschließlich als Hinweise auf medizinisches Cannabis verstanden werden. "Da nationale Markenämter in der Vergangenheit bereits Markenschutz für 'Cannabis'-Zeichen gewährt haben, sollten Unternehmen nationale Markenanmeldungen in Erwägung ziehen und auf Abbildungen von Hanfblättern in ihren Markenanmeldungen erst einmal verzichten", so die Juristin gegenüber LTO zu den Auswirkungen des Urteils auf andere Marken.
Dr. Andrea Schlaffge vom Düsseldorfer Büro der Kanzlei Hengeler Mueller ergänzt: "Erfolglos blieb auch der Versuch der Markeninhaberin, die Markeneintragung über eine nachträgliche Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses durch Bezugnahme auf medizinischen Cannabis noch zu retten. Das Gericht befand aber gerade, dass der Konsum von 'Weed' nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern zum Spaß erfolgt."
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
EuG zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44953 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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