EuG bestätigt Verwicklung von Russland in Ukraine-Konflikt: Ein­frieren rus­si­scher Gelder war recht­mäßig

25.01.2017

Als Reaktion auf die Destabilisierung der Ukraine fror der EU-Rat Gelder beteiligter russischer Unternehmen ein. Dieses Verhalten war rechtmäßig, urteilte nun das EuG. Es sah eine Verwicklung Russlands in den Konflikt als erwiesen an.

Im Jahr 2014, welches den Beginn des bewaffneten Konfliktes in der Ukraine markierte, beschloss der Rat der Europäischen Union (EU) Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Eskalation der Lage. Dabei wurde unter anderem verfügt, dass Gelder russischer Unternehmen, welche die Handlungen ihrer Regierung in der Ukraine unterstützten, eingefroren werden sollten. Nun hat das Gericht der EU (EuG) diese Maßnahme für rechtmäßig erklärt (Urt. v. 25.01.2017, Az.: T-255/15).

Es handelt sich dabei um die erste Entscheidung zu derartigen Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt. Geklagt hatte das staatseigene russische Unternehmen Almaz-Antey Air and Space Defence (Almaz-Antey), dessen Gelder eingefroren worden waren. 

Zur Begründung hatte der Rat angeführt, das Unternehmen stelle Flugabwehr- und Boden-Luft-Raketen für die russische Armee her, welche diese wiederum an die Separatisten in der Ost-Ukraine liefere, was zur Destabilisierung des Landes beitrage. 

EuG: Russische Regierung lieferte Waffen an Separatisten

Das Gericht wies nun die Klage von Almaz-Antey ab. Zur Begründung führten die Richter aus, das Einfrieren der Gelder sei eine geeignete Maßnahme zur Erreichung des Ziels gewesen, die Eskalation des Ukraine-Konflikts zu verhindern. Es sei zu erwarten gewesen, dass die destabilisierenden Aktivitäten der Betroffenen dadurch eingestellt oder zumindest wesentlich erschwert worden wären. 

Weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie eine Genehmigungsregelung oder eine Verpflichtung zur nachträglichen Rechtfertigung der Verwendung der Gelder hätten nicht die gleiche Wirkung versprochen. 

Das Gericht bestätigte den Rat zudem in seiner Auffassung, dass Almaz-Antey unter Kontrolle der russischen Regierung stehe und die besagten Kriegswaffen an sie liefere. Der Rat hatte dies mittels Dokumenten belegt. Ebenso habe er nachweisen können, dass die Regierung die an sie gelieferten Waffen wiederum an die Separatisten weitergeleitet habe. Mit der Lieferung an die Regierung habe das Unternehmen "materiell Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen" unterstützt. 

Absturz von MH17 nicht relevant

Der Rat hatte sich in seiner Argumentation auch auf Presseberichte über Abschüsse von Flugzeugen durch Separatisten gestützt. Diese bestätigten "hinreichend konkret, präzise und übereinstimmend" die Verwicklung der russischen Regierung in den Konflikt in der Ost-Ukraine. Die vorgebrachten Fakten habe Almaz-Antey nicht bestritten, erklärte das Gericht.

Die Zerstörung des Flugzeugs MH17 der Malaysian Airlines vom 17. Juli 2014, bei der 298 Menschen zu Tode gekommen waren, habe für den vorliegenden Fall keine Rolle gespielt. Ob der Abschuss durch Separatisten mit einer von Almaz-Antey hergestellten BUK-Rakete ausgeführt worden sei, könne daher offen bleiben.

Ob die Waffen tatsächlich verwendet wurden, müsse der Rat überhaupt nicht beweisen, so die Richter. Ein solcher Nachweis sei in der gegenwärtigen Situation, die sich sehr unübersichtlich darstelle, schwer zu erbringen. Außerdem reiche die bloße Gefahr, "dass eine Einrichtung ein verfolgbares Verhalten annimmt" aus, um das Einfrieren der Gelder zu begründen.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG bestätigt Verwicklung von Russland in Ukraine-Konflikt: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21894 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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