Pflegeeltern steht Elterngeld nur dann zu, wenn sie eine Adoption des Pflegekindes planen. Dies entschieden die Essener Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist. An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehle es im Fall der Klägerin, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt hatte und eine Adoptionspflege daher nicht bestand (Urt. v. 09.03.2012, Az. L 13 EG 37/11).
Geklagt hatte eine Frau, die im November 2007 ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Die Personensorge stand weiter dem Jugendamt zu. Die Frau verlangte, ihr für die Pflegetochter Elterngeld zu zahlen und sie damit ebenso zu behandeln, wie Eltern, die Pflegekinder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben. Ihnen räumt das Bundeselterngeldgesetz einen Anspruch auf Elterngeld ein.
Die Pflegemutter argumentierte, die Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Pflegetochter sei mit derjenigen von zukünftigen Adoptiveltern zu vergleichen. Sie habe insbesondere ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um ihr Pflegekind zu betreuen. Das Elterngeld könne deshalb in ihrem Fall seinen Zweck, Eltern bei der Erziehung von Kindern zu unterstützen, ohne weiteres erfüllen.
Dieser Argumentation sind das LSG NRW ebenso wie der für die Elterngeldgewährung zuständige Landkreis Mettmann und das Sozialgericht Düsseldorf nicht gefolgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
LSG Nordrhein-Westfalen zum Elterngeld: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5978 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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