Elon Musk geht mit seinem Twitter-Übernahmeplan ein hohes Risiko ein. Auch rechtlich ist der Fall brisant. US-Kläger werfen Musk Marktmanipulation und Wertpapierbetrug vor. Auch die SEC hat sich eingeschaltet.
Die US-Börsenaufsicht SEC hat den Einstieg von Tech-Milliardär Elon Musk als Großinvestor bei Twitter unter die Lupe genommen. Die Behörde verlangte von Musk bereits am 4. April Auskunft über die Einhaltung von Vorschriften bei der Offenlegung seiner Beteiligung am Kurznachrichtendienst. Das geht aus einem Brief an Musk hervor, den die SEC am Freitag veröffentlichte. Zudem ist der Unternehmer mit einer weiteren Aktionärsklage wegen angeblicher Marktmanipulation und Wertpapierbetrugs konfrontiert. Er selbst hat sich bislang nicht zu den Anschuldigungen geäußert.
Die SEC weist Musk in dem Schreiben darauf hin, dass er sein Investment bei Twitter wohl nicht vorschriftsgemäß offengelegt habe. Musk hatte am 4. April mitgeteilt, mehr als neun Prozent an dem Unternehmen zu halten. In den USA sind Investoren verpflichtet, binnen zehn Tagen Beteiligungen von mehr als fünf Prozent zu melden. Das hat Musk offenbar versäumt. Aktionäre von Twitter haben ihn deshalb verklagt. Sie vertreten die Ansicht, dass er durch die Missachtung der Vorschrift seine Beteiligung günstig ausbauen konnte.
Musk und die SEC beharken sich schon seit Jahren
Musk liegt seit Jahren mit der SEC im Clinch. Die Behörde hatte ihn 2018 wegen irreführender Tweets verklagt. Unter anderem hatte Musk getwittert, Tesla von der Börse nehmen zu wollen und die Finanzierung dafür gesichert zu haben. Das entsprach laut SEC jedoch nicht der Wahrheit. Bei einem Vergleich stimmte der Tesla-Chef einer Geldstrafe zu. Er musste auch den Verwaltungsratsvorsitz zeitweise abgeben und seitdem bestimmte börsenrelevante Tweets anwaltlich prüfen lassen. Doch Musk verhöhnte die SEC danach und twitterte munter weiter.
Erst am Mittwoch kam eine weitere Aktionärsklage gegen Musk wegen angeblicher Rechtsverstöße bei seinem Einstieg bei Twitter hinzu. Dabei geht es auch um die später vereinbarte Übernahme des Kurznachrichtendienstes durch den Multimilliardär. Ein US-Anteilseigner wirft Musk unter anderem vor, er habe durch Verletzung von Informationspflichten beim Aufkauf von Twitter-Aktien viel Geld auf Kosten von Aktionären gespart. Andere Klagen mit solchen Vorwürfen gegen Musk waren bereits im April auf den Weg gebracht worden. US-Kanzleien bereiten weitere Verfahren vor.
Doch der neue Rechtsstreit geht über die Anschuldigung hinaus, dass sich Musk bei seinem Twitter-Investment nicht an gesetzliche Meldefristen gehalten habe. Der Kläger wirft dem Tesla-Chef auch vor, Twitters Aktien mit seinen Äußerungen nach Abschluss des Deals auf Talfahrt geschickt zu haben. Brisant ist vor allem der Vorwurf, sich über Börsenregeln hinweggesetzt zu haben. Musk überschritt die SEC-Frist der jüngsten Klage zufolge um elf Tage. Dadurch soll er einen künstlich niedrig gehaltenen Preis für Twitter-Aktien gezahlt und so letztlich 156 Millionen Dollar gespart haben.
Großkanzleien bereiten Sammelklagen vor
Auch andere Klägeranwälte werfen Musk aus diesem Grund Marktmanipulation und Wertpapierbetrug vor. Eine Reihe von US-Großkanzleien, darunter Hagens Berman, bekannt durch Dieselgate-Sammelklagen gegen Volkswagen, trommelt seit Wochen Mandanten zusammen. Inzwischen geht es nicht mehr nur darum, ob bei Musks Einstieg bei Twitter alles mit rechten Dingen zuging. Denn nachdem er sich mit Twitter auf eine Übernahme einigte, löste er mit seinen Äußerungen weitere Kursturbulenzen aus.
So kritisierte Musk das Unternehmen scharf und erklärte den Deal dann für ausgesetzt, da er den Verdacht habe, dass der Anteil von Spam- und Bot-Accounts höher als von Twitter angegeben sei. Die Aktie büßte daraufhin stark an Wert ein. Für den Kursrutsch macht die jüngste Klage nun auch Musk verantwortlich. Aus Sicht von Twitter kann dieser die Übernahmevereinbarung nicht einseitig auf Eis legen. Der Verwaltungsrat zeigte sich zuletzt entschlossen, das Geschäft für die vereinbarten 54,20 Dollar pro Aktie abzuschließen. Eine Abstimmung der Aktionäre über das Angebot steht noch aus.
dpa/sts/LTO-Redaktion
Möglicher Verstoß gegen Offenlegungspflichten: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48590 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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