Wer datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK hegt, kann keinen Anspruch auf Befreiung geltend machen. Auch verfassungsrechtlich sei die neue Karte nicht bedenklich, so die Düsseldorfer Richter.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage eines Mannes aus Wuppertal gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) seiner Krankenkasse mit Urteil vom Donnerstag abgewiesen (Urt. v. 28.06.2012, Az. S 9 KR 111/09). Die vorsitzende Richterin führte aus, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur eGK gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da der Versicherte auch selbst über die Informationen bestimme, die auf der Karte gespeichert würden, bestünden auch verfassungsrechtlich keine Bedenken.
Der Wuppertaler hatte sich an das SG gewandt und datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben. Zusätzlich zu den schon heute gespeicherten Daten wie Name und Anschrift sollen zukünftig auch vertrauliche personenbezogene Informationen auf der eGK gespeichert werden. Dies soll jedoch auf freiwilliger Basis geschehen.
Die Vorsitzende sah keine Veranlassung, auf die Bedenken des Mannes näher einzugehen. Aufgabe des Gerichtes sei nicht die umfassende Prüfung des Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.
Das Urteil des SG ist noch nicht rechtskräftig.
una/LTO-Redaktion
SG Düsseldorf zur elektronischen Gesundheitskarte: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6494 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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