Der frühere Stellvertreter eines Polizeipräsidenten muss den vom Land Nordrhein-Westfalen von ihm verlangten Schadensersatz für die höhere Bezahlung von Angestellten des Polizeipräsidiums zunächst nicht leisten. Dies entschied das VG Gelsenkirchen am Mittwoch.
Das Verwaltungsgericht (VG) stellte fest, dass die Schadensersatzforderung gegen den ehemaligen Polizeivizepräsidenten rechtswidrig war, weil der Personalrat nicht beteiligt worden war (Urt. v. 27.06.2012, Az. 1 K 1500/12). Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) setze die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten die Beteiligung des Personalrats voraus, wenn der Beschäftigte dies beantrage.
Zu den Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift gehöre nach Auffassung der Kammer auch ein Ruhestandsbeamter wie der Kläger. Die Mitbestimmung des Personalrats diene dazu, die Gleichbehandlung der Beschäftigten und die Berücksichtigung sozialer Belange zu sichern. Dieser Zweck erlange besondere Bedeutung, wenn - wie hier - aktuelle und ehemalige Beschäftigte gemeinsam haften sollen.
Der Mann war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand 2008 als stellvertretender Behördenleiter für die Personalangelegenheiten zuständig. In den Jahren 2002 bis 2005 wirkte er daran mit, dass 14 Angestellte des Polizeipräsidiums tariflich höher eingruppiert wurden. Das Rechnungsprüfungsamt sah in der Höhergruppierung der Angestellten einen Verstoß gegen das Haushaltsrecht und damit einen Schaden des Landes. Im März 2012 machte es Schadensersatz geltend und verlangte von ihm sowie zwei weiteren Beamten 1,3 Millionen Euro.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
plö/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zur beamtenrechtlichen Haftung: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6484 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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