Weil ihm eine Pressemitteilung der Klägeranwälte nicht gefiel, strich das LG Dresden 2008 kurzerhand einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Das OLG und BVerfG sahen darin kein Problem, doch der EGMR gibt dem Kläger acht Jahre später Recht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Donnerstag einen Fall entschieden, dessen Ursprünge weit in die Vergangenheit zurück reichen – im prozessualen Sinne bis 2008, eigentlich aber bis 1947. Damals erklärte die unter sowjetischer Besatzung stehende sächsische Landesregierung die Gründer des deutschen Pharmaunternehmens Madaus GmbH – ebenso wie viele weitere Industrielle – zu Nazi-Verbrechern und überführte ihre in Radebeul gelegene Hauptniederlassung in den Staatsbesitz. Die Brüder Madaus gründeten das Unternehmen daraufhin in Westdeutschland neu und formten es bis zu einer Krise im Jahr 1992 zu einem der erfolgreichsten deutschen Pharmaunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern.
Udo Madaus, Sohn des Unternehmensgründers Friedhelm Madaus, setzte sich nach der deutschen Wiedervereinigung für eine Wiedergutmachung der Enteignung seines Vaters durch das Sowjetregime ein. Er unternahm umfangreiche Recherchen zu Anlass, Art und Ablauf von Verstaatlichungen in der DDR, und entwickelte sich zu einem der prominentesten Fürsprecher der von Enteignungen betroffenen Unternehmer und ihrer Erben.
Der Bundesrepublik warf Madaus vor, sich nicht ausreichend um einen gerechten Ausgleich für das geschehene Unrecht zu bemühen, da Grundstücke aus "normalen", verwaltungsrechtlichen Enteignungen in aller Regel nicht zurückübertragen wurden. Ausnahmen gab es nur nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), wenn mit der Enteignung zugleich eine strafrechtliche Verfolgung einherging.
Verhandlung nach unliebsamer Presseerklärung abgesetzt
Nach diesem Gesetz erhob auch Udo Madaus Klage vor dem Landgericht (LG) Dresden. Verfahren dieser Art hatte das LG bis zu jenem Zeitpunkt stets ohne mündliche Verhandlung entschieden; gemäß § 11 Abs. 3 StrRehaG ist dies auch als gesetzlicher Regelfall vorgesehen. Da Madaus und seine Anwälte jedoch mehrere hundert Seiten sehr umfangreicher Verfahrensakten eingereicht hatten, und weil sie mit umfassender Argumentation zur entscheidungserheblichen Frage nach der Rechtsnatur der Enteignung eine andere Auffassung vertraten als in der Rechtsprechung bis dahin üblich, beraumte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2008 an.
Die Anwälte, die das offenbar schon als halben Sieg werteten, veröffentlichten daraufhin im Juli eine Presseerklärung, in der es u.a. hieß: "Dabei werden die beiden Rechtsvertreter von Herrn Dr. Madaus eingehend auch mündlich darlegen, was sich im Rahmen der 'Wirtschaftsreform' tatsächlich abgespielt hat und daß die bisherige Form der Aufarbeitung dieses Unrechts keinen Bestand mehr haben kann. Neben der Erörterung neuer juristischer Fragestellungen wird die mündliche Verhandlung damit auch ein wichtiges Stück Zeitgeschichte aufdecken, da die damaligen Verfolgungen weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfanden."
Als Reaktion auf diese Erklärung, nur elf Tage vor dem geplanten Termin, sagte das LG die Verhandlung wieder ab (Beschl. v. 08.08.2008, Az. BSRH 22/06). Entgegen seiner ursprünglichen Annahme verspreche es sich davon inzwischen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mehr; umgekehrt hätten die Kläger offenbar vor, das Verfahren als öffentliches Forum zu missbrauchen.
In seiner späteren Entscheidung wies das LG Madaus' Klage ab, da es sich bei der Enteignung seines Vaters "nur" um eine verwaltungsrechtliche, nicht aber um eine strafrechtliche Maßnahme gehandelt habe (Beschl. v. 24.08.2009, Az. BSRH 22/06). Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos (OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2010, Az. 1 Reha Ws 98/09) wie eine spätere Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2013, Az. 2 BvR 1511/11).
EGMR: Missfallen rechtfertigt Terminstreichung nicht
Acht Jahre später kommt nun jedoch der EGMR dem Unternehmenserben zur Hilfe (Urt. v. 09.06.2016, Az. ECHR 197 (2016)). Er betont zwar, dass am Verzicht auf eine mündliche Verhandlung per se nichts auszusetzen sei, zumal dies bei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren sogar den gesetzlichen Regelfall darstelle. Nachdem das LG eine mündliche Erörterung im Fall von Madaus aber ausnahmsweise als sinnvoll angesehen hatte, hätte es von dieser Entscheidung nur aufgrund besonderer Umstände wieder Abstand nehmen dürfen.
Solche Umstände hätten aber nicht vorgelegen. Seine Aussage, wonach nun kein Erkenntnisgewinn mehr durch eine mündliche Verhandlung zu erwarten sei, habe das LG nicht begründet. Der einzige neue Umstand, den es in seinem Beschluss vom 8. August 2008 erwähnt habe, sei die Pressemitteilung der Anwälte von Madaus gewesen.
Diese habe aber nicht dazu geführt, dass die Sach- und Rechtslage weniger streitig oder der Klägervortrag weniger umfangreich geworden wären als zuvor. Die Gründe, derentwegen das LG sich überhaupt entschlossen hatte, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, hätten also fortbestanden, so der EGMR. Ein bloßes Missfallen des LG über die Presseerklärung sei kein hinreichender Grund, um die einmal gewährte mündliche Verhandlung wieder abzusetzen, zumal nicht mit gravierenden Störungen während der Verhandlung zu rechnen gewesen sei.
Constantin Baron van Lijnden, Pharma-Erbe siegt vor EGMR: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19618 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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