Das Bundesland Bremen schob im September einen 18-jährigen Islamisten nach Russland ab. Dagegen wehrte er sich vor dem EGMR, weil ihm Folter und die Trennung von seiner Familie drohe. Straßburg hat an der Entscheidung nichts auszusetzen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat keine Bedenken gegen die bereits erfolgte Abschiebung eines islamistischen Gefährders aus Bremen nach Russland. Das Gericht in Straßburg wies die Beschwerde des 18-jährigen Russen als unzulässig ab, wie es am Donnerstag mitteilte. Es sah keine erheblichen Gründe für die Annahme, dass der Mann in Russland Gefahr laufe, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein (Beschl. v. 30.11.2017, Az. 54646/17).
Der in Dagestan im Nordkaukasus in Russland geborene und in Bremen aufgewachsene junge Mann war von den Bremer Behörden im März 2017 als Gefährder eingestuft worden, der eng mit der Terrormiliz IS sowie deren Märtyrerideologie verbunden sei. Er wurde deswegen in Abschiebehaft genommen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kam zu der Feststellung, dass von ihm ein "beachtliches Risiko" ausgehe, dass er in Deutschland einen terroristischen Anschlag begehe oder sich an einem solchen beteiligen werde. Gründe gegen eine Abschiebung sahen die Leipziger Richter hingegen nicht. Selbst wenn es ein Risiko für Folter und Misshandlung in Dagestan gebe, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei, so fehle es an einem solchen jedenfalls in anderen Teilen Russlands, so dass er dorthin abgeschoben werden könne.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte die Entscheidung kurz darauf. § 58a des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlaubt, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. Diese erfolgte am 4. September 2017 über Frankfurt nach Moskau.
Mit der Beschwerde wehrte sich der 18-Jährige gegen seine Abschiebung und betonte, dass er in seinen Rechten aus Art. 3, 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt werde. Seine Abschiebung nach Russland würde ihn dem Risiko von Folter, Beobachtung, Gefangenschaft oder gewaltsamer Entführung aussetzen und er würde von seiner Familie und dem Land entfernt, in dem er die in den vergangenen 15 Jahren gelebt habe. Außerdem hätten die nationalen Gerichte die Situation nicht hinreichend berücksichtigt, in der er sich im Falle der Abschiebung befinde.
Der Mann konnte keine erheblichen Gründe vorbringen, die die Annahme rechtfertigten, dass er in Russland Gefahr laufe, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, so der EGMR.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Islamistischer Gefährder aus Bremen: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25779 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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