Die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerzahlers aus der sich die Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ergibt, verstößt nicht gegen die Euopäische Menschenrechtskonvention. Dies entschied der EGMR am Donnerstag.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verletzt die Verpflichtung, die Behörden über die Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu informieren, nicht die Artikel 8 und 9 EMRK (Urt. v. 17.02.2011, Beschwerde-Nr. 12884/03).
Die Straßburger Richter befanden, dass es sich bei der genannten Verpflichtung zwar um einen Eingriff in das Recht handelt, seine religiösen Überzeugungen nicht preiszugeben. Dieser Eingriff sei nach deutschem Recht auch gesetzlich vorgesehen und verfolge den legitimen Zweck, das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer zu gewährleisten.
Allerdings ist dieser Eingriff nach Auffassung des EGMR verhältnismäßig und daher hinzunehmen. Denn zum einen erfülle die Angabe keinen Zweck außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Zum anderen habe sie nur einen beschränkten Informationswert, da sie dem Finanzamt lediglich Aufschluss darüber gebe, dass der Steuerzahler keiner der sechs Kirchen und Religionsgemeinschaften angehört.
Im Gegensatz zu anderen dem EGMR vorgelegten Fällen hatten die Behörden im zugrundeliegenden Fall nicht überprüft, welches die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen des Klägers waren oder eine Erklärung verlangt, warum er keiner der zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaften angehört.
eso/LTO-Redaktion
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EGMR: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2565 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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