Der nach Tunesien abgeschobene Gefährder Haikel S. ist vor dem EGMR mit seiner Beschwerde gegen Deutschland gescheitert. Deutschland habe durch die Abschiebung nicht die Menschenrechte des Mannes verletzt.
Der von Sicherheitsbehörden als Islamist eingestufte Haikel S. war nach monatelangem juristischen Tauziehen im Mai dieses Jahres aus Frankfurt nach Tunesien abgeschoben worden. Schließlich befasste sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Fall, wies die Beschwerde des Mannes nun jedoch zurück (Urt. v. 27.09.2018, Beschw.-Nr. 7675/18).
Haikel S. machte geltend, dass ihm in seinem Heimatland die Todesstrafe drohe. Formal ist in Tunesien eine Verurteilung zum Tode zwar möglich, dies begründe aber noch nicht die Verletzung der Menschenrechte. Dazu wäre grundsätzlich ein hohes Risiko der tatsächlichen Verhängung der Todesstrafe erforderlich, so die Richter.
In Tunesien aber werde jedes Todesurteil früher oder später vom Präsidenten in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt, heißt es in der Begründung des Urteils. Zudem hätten die lokalen Behörden im Fall von Haikel S. zusätzlich diplomatische Zusicherungen abgegeben. Schließlich besteht nach Überzeugung der Straßburger Richter die realistische Möglichkeit, dass Haikel S. frühzeitig aus der Haft entlassen wird. Daher bestehe kein Grund, von den Einschätzungen der deutschen Gerichte abzuweichen. Das Menschenrecht auf Leben des Mannes habe Deutschland daher nicht verletzt.
Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) begrüßte die Entscheidung: "Unsere Beharrlichkeit hat sich ausgezahlt", erklärte er in Wiesbaden. Mehr als ein Jahr habe Hessen nichts unversucht gelassen, Haikel S. abzuschieben. Beuth forderte vom Bund, den Druck auf die Herkunftsstaaten von islamistischen Gefährdern hochzuhalten und unkooperatives Verhalten gegebenenfalls zu sanktionieren.
dpa/tik/LTO-Redaktion
EGMR zu deutscher Abschiebung: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31189 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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