EGMR billigt Verschleierungsverbot: Der Staat ent­scheidet, was Dis­kri­mi­nie­rung ist

von Maximilian Amos

12.07.2017

Der EGMR hält das Verschleierungsverbot in Belgien nicht für diskriminierend. Auch eine mehrtägige Gefängisstrafe sei im Zweifel verhältnismäßig. Die Straßburger Richter beschritten damit den einfachen Weg.

Das in Belgien 2011 eingeführte Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Dies entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Urt. v. 11.07.2017, Az. 37798/13 u. a.). 

Das belgische Gesetz untersagt seit dem 1. Juni 2011 das Tragen von Kleidung im öffentlichen Raum, welche das Gesicht ganz oder zum Teil verhüllt. Dagegen klagten zwei muslimische Frauen, eine Belgierin und eine Marokkanerin, die aus Glaubensgründen den Niqab trugen. Dabei handelt es sich um eine islamische Bekleidung, die den ganzen Körper verhüllt und lediglich ein Schlitz für die Augen frei lässt.

Sie rügten im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit aus Art. 9, ihrer Privatsphäre aus Art. 8 und des Diskriminierungsverbots aus Art. 14 EMRK. Die Beschwerdeführerinnen erklärten, sie hätten erhebliche Einschränkungen ihres Lebens durch das Verbot erlitten. Eine der Frauen gab an, sie habe nach anfänglichem Protest den Schleier abgenommen aus Furcht, auf der Straße angehalten und möglicherweise ins Gefängnis gesteckt zu werden. Die andere Beschwerdeführerin erklärte, dass sie seit dem das Haus nicht mehr verlasse, was ihr Privat- und Sozialleben stark eingeschränkt habe.

Gesetzgeber darf Regeln für gesellschaftliches Zusammenleben aufstellen

Die Kammer des EGMR wies die Beschwerden der beiden Frauen ab. Wie schon im Fall S.A.S/Frankreich (Urt. v. 01.07.2014, Az. 43835/11) enthielt sich der Gerichtshof einer eingehenden Beurteilung der Regelung und verwies im Wesentlichen auf die Kompetenz der Einzelstaaten, zu regeln, was für das gesellschaftliche Zusammenleben notwendig sei: "[...] the State authorities were in principle better placed than an international court to assess the local needs and context", heißt es in dem bisher nur auf Englisch verfügbaren Urteil.

Der belgische Gesetzgeber habe in seinem Kompetenzrahmen die Entscheidung getroffen, dass die Gesichtsverschleierung nicht mit der belgischen Gesellschaft, der sozialen Kommunikation und generell dem Führen zwischenmenschlicher Beziehungen vereinbar sei, die allesamt ihrerseits für das Zusammenleben unerlässlich seien.

Der Staat habe somit nur getan, was aus seiner Sicht zum Schutz des Funktionierens der demokratischen Gesellschaft nötig sei: "It was a matter of protecting a condition of interaction between individuals which, for the State, was essential to ensure the functioning of a democratic society. The question whether the full-face veil was to be accepted in the Belgian public sphere was thus a choice of society".

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, EGMR billigt Verschleierungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23429 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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