Eine syrische Familie, die in der belgischen Botschaft in Beirut Asyl beantragt hatte, kann sich nicht auf die EMRK berufen. Diese gelte nämlich nicht in Drittstaaten, so der EGMR.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge nicht für Visumsanträge, die bei einer Botschaft oder einem Konsulat in einem Drittland eingereicht werden. Die Große Kammer des Gerichtshofs gab diese Entscheidung am Dienstag in Straßburg bekannt (Az. 3599/18).
Hintergrund war ein abgelehnter Visumsantrag einer syrischen Familie. Diese hatte in der belgischen Botschaft in der libanesischen Hauptstadt Beirut ein temporäres Visum für das EU-Land beantragt und sich dabei auf die EMRK berufen.
Die Familie argumentierte, dass die Verweigerung des Visums durch Belgien sie dem Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt habe. Der EGMR erklärte, dass die Familie in Beirut aber in keiner Weise der Gerichtsbarkeit der belgischen Behörden unterlegen habe und daher die EMRK für sie nicht anwendbar gewesen sei. Dass die Entscheidung über den Visumantrag von einer Verwaltungsbehörde in Belgien getroffen worden sei und dass die Familie bei belgischen Gerichten Berufung gegen die Ablehnung eingelegt habe, ändere daran nichts, erklärte der Gerichtshof.
Ein ähnlicher Fall war bereits 2017 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg auf Grundlage von EU-Recht abgelehnt worden.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EGMR: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41518 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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