Dynamo Dresden hat einen Ausschluss aus dem DFB-Pokal für die nächste Saison abwenden können. Der Traditionsclub wird für die Ausschreitungen seiner Fans in Dortmund aber mit einem "Geisterspiel" in der 2. Bundesliga, einer Auswärtspartie ohne eigene Fans und einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro bestraft.
Dieses Urteil fällte das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in der Berufungsverhandlung am Donnerstag in Frankfurt und folgte damit dem Antrag des Kontrollausschuss-Vorsitzenden Anton Nachreiner.
Nach der vierstündigen Verhandlung und dem dreistündigen Ringen hinter verschlossenen Türen in der DFB-Zentrale wollte das Gremium das erstinstanzliche Urteil des Sportgerichts vom 24. November nicht bestätigen. Die im deutschen Fußball einmalige Strafe war nach massiven Ausschreitungen von Dynamo-Fans im Zweitrunden-Pokalspiel am 25. Oktober in Dortmund erfolgt. Dresden nahm das zweite Urteil an und wird darauf verzichten, vor das Ständige Neutrale Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zu ziehen.
In der Liga-Partie gegen den FC Ingolstadt am 11. März muss Dresden im leeren Stadion spielen. Am 16. März bei Eintracht Frankfurt dürfen keine Dynamo-Fans zuschauen. Den Einnahmeausfall des derzeitigen Tabellenführers muss Dresden bezahlen. Dazu kommen die 100 000 Euro Geldstrafe.
Dynamo-Anhänger hatten beim 2:0-Sieg des deutschen Meisters Borussia Dortmund am 25. Oktober Böller und Raketen gezündet und mehrfach einen Spielabbruch provoziert. Zweimal wurde die Begegnung unterbrochen, auch im Umfeld der Partie war es zu Krawallen gekommen. Im Signal Iduna Park gab es 17 Verletzte, 15 Festnahmen und einen Sachschaden in Höhe von 150 000 Euro. Sowohl Dresden als auch Borussia Dortmund, das zu einer Geldstrafe in Höhe von 8000 Euro verurteilt worden war, hatten Berufung eingelegt. Das Verfahren gegen den BVB wurde gegen eine Zahlung genau in dieser Höhe eingestellt.
dpa/plö/LTO-Redaktion
DFB-Bundesgericht: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5637 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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