Der langwierige Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederheirat geht zu Ende. Nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht wäre der Fall anders zu beurteilen, so das Kölner Erzbistum. Das BVerfG soll nicht eingeschaltet werden.
Er war fristlos entlassen worden, weil er zum zweiten Mal geheiratet hatte. Der langwierige Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes aus Düsseldorf durch seinen katholischen Arbeitgeber soll nicht fortgesetzt werden. Das Erzbistum Köln strebt laut eigenen Angaben vom Dienstag keine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) an. "Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Umstand, dass der in Rede stehende Fall aktuell keine arbeitsrechtliche Relevanz mehr hat, da er nach heute geltendem kirchlichen Arbeitsrecht anders zu beurteilen wäre", hieß es in einer Mitteilung.
Dem Chefarzt war 2009 fristlos gekündigt worden, weil die Kirche in seiner zweiten standesamtlichen Hochzeit einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß sah. Laut Urteil des BAG wurde der Mediziner damit gegenüber nicht katholischen Kollegen unzulässig benachteiligt, bei denen eine Wiederheirat kein Kündigungsgrund wäre. Zuvor hatte der Fall unter anderem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und anschließend den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beschäftigt. Der Kölner Stadt-Anzeiger (Mittwoch) zitierte den Anwalt des Arztes, Norbert H. Müller, mit den Worten: "Die extrem belastende Odyssee hat nun ein Ende."
Aus Sicht des Erzbistums bestehen aber immer noch klärungsbedürftige Grundsatzfragen zum Verhältnis von Religionsverfassungsrecht und Unionsrecht. Laut Mitteilung des Erzbistums wird die katholische Kirche möglicherweise eine Stellungnahme in das Verfahren "Egenberger" der evangelischen Kirche einbringen, das zurzeit beim BVerfG anhängig ist. Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung Deutschland hatte die konfessionslose Vera Egenberger schon nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der EuGH hatte in dem Fall entschieden, dass sich Kirchen nicht pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können und Bewerber nur wegen ihrer Konfession ablehnen dürfen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Kirche will keine Verfassungsbeschwerde einlegen: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36257 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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