Das BVerwG hat am Mittwoch entschieden, dass das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden eine Beanstandung der Senkung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer nicht ausschließt, wenn die betreffende Gemeinde sich in einer anhaltenden Haushaltsnotlage befindet und das von ihr vorgelegte Haushaltssicherungskonzept nicht erkennen lässt, wie der Einnahmeverlust ausgeglichen werden soll.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine nordrheinwestfälische Gemeinde geklagt, weil sie sich durch eine Maßnahme der staatlichen Kommunalaufsicht in ihren Rechten verletzt sah:
Die Gemeinde verfügte seit dem Jahre 1999 weder über einen ausgeglichenen Haushalt, noch über ein tragfähiges Haushaltssicherungskonzept. Um Anreize für Investoren zu schaffen, senkte sie für das Haushaltsjahr 2005 die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Als sich der Gemeinderat weigerte, den Beschluss zurück zu nehmen, hob die Kommunalaufsichtsbehörde den Ratsbeschluss im Wege der Ersatzvornahme auf. Sie begründete dies mit einem Verstoß der Gemeinde gegen die Pflicht, den Haushalt möglichst bald auszugleichen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gab der Kommunalaufsicht nun Recht und wies die Klage der Gemeinde ab. Das Grundgesetz gewährleiste den Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer festzusetzen, nur im Rahmen der Gesetze, so die Richter. Die Senkung der Hebesätze in Zeiten einer schweren Haushaltsnotlage ohne einen entsprechenden Ausgleich im Haushaltsplan vorzusehen, verstoße gegen die in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen normierte Pflicht, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen und sei nicht von der Selbstverwaltungsgarantie gedeckt (Urt. V. 27.10.2010, Az. 8 C 43.09 – Urteil noch nicht veröffentlicht).
Bücher zum Thema im LTO-Shop:
Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen
Kommunale Selbstverwaltung - Zukunfts- oder Auslaufmodell?
BVerwG zur Gemeindeselbstverwaltung: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1813 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag