Ein Apotheker darf die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten. Dies entschieden die Leipziger Richter am Donnerstag.
Es komme nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen dürfe, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dies setze voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleide. Diese Voraussetzung sei im zugrundeliegenden Fall jedoch nicht erfüllt (Urt. v. 15.12.2011, Az. 3 C 41.10).
Geklagt hatte ein Apotheker aus Magdeburg gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Dieses hatte einem Apotheker aus Köthen zusätzlich zur Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln erteilt.
Die gegen die Versandhandelserlaubnis gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg gehabt. Das Gericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.
Das BVerwG hat der Revision des Köthener Apothekers stattgegeben und die Entscheidung des OVG abgeändert. Durch den Versandhandel des Köthener Apothekers bedingte tatsächliche Nachteile des Magdeburger Apothekers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen.
tko/LTO-Redaktion
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BVerwG zur Apotheker-Versandhandelserlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5115 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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