Das BVerwG hat am Mittwoch entschieden, dass ein Wehrpflichtiger nur dann wegen eines Studiums mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung (dualer Bildungsgang) vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden kann, wenn er den dualen Bildungsgang zum Zeitpunkt des vorgesehenen Dienstantritts bereits begonnen hat.
Duale Bildungsgänge sind nach dem Wehrpflichtgesetz, was die Möglichkeit einer Zurückstellung vom Wehrdienst betrifft, privilegiert. So kann bei einem Studiengang mit begleitender betrieblicher Ausbildung eine Zurückstellung vom Wehrdienst bereits ab Beginn eines der Teile erreicht werden. Bei einem herkömmlichen Hochschulstudiengang ist dies nur möglich, wenn zum vorgesehenen Dienstantritt bereits das dritte Semester erreicht ist.
Da der Gesetzgeber der Wehrverwaltung die Möglichkeit erhalten wollte, Abiturienten unmittelbar vor dem Beginn der weiterführenden Ausbildung zum Grundwehrdienst einzuberufen, reiche es nicht aus, dass der Wehrpflichtige zwar einen Vertrag über eine Berufsausbildung geschlossen hat, die den praktischen Teil des Studiums bildet, die Ausbildung zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch noch nicht begonnen hat, so die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 20.10.2010, Az. 6 C 20.09).
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BVerwG zum Wehrdienst: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1761 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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