Weil der Schutz eines großen Fledermausbestandes nicht genug berücksichtigt wurde, darf die Autobahn A20 in Schleswig-Holstein vorerst nicht weitergebaut werden. Das BVerwG in Leipzig erklärte den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr für den Abschnitt bei Bad Segeberg am Mittwoch für rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte über die Klagen zweier Naturschutzverbände (BUND und NABU), zweier Gemeinden (Klein Gladebrügge und Wittenborn) sowie von Privatklägern zu entscheiden. Es hat den Klagen der Naturschutzverbände sowie der Klage der Gemeinde Klein Gladebrügge stattgegeben, die übrigen Klagen jedoch abgewiesen (Urt. v. 06.11.2013, Az. BVerwG 9 A 9.12, 9 A 11.12, 9 A 13.12, 9 A 14.12).
Die Verbände hätten zu Recht die Verträglichkeitsuntersuchungen des Landes beanstandet, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier. Dem Gericht zufolge wurde nicht gründlich genug geprüft, welche Folgen der Autobahnbau für das streng geschützte Fledermausgebiet Segeberger Kalkberghöhle hat. Der Gutachter des Landes sei von allgemeinen wissenschaftlichen Standards abgewichen, sagte Bier. Auch seien Alternativrouten nicht ausreichend geprüft worden. Eine Trasse weiter südlich hätte genauer untersucht werden müssen.
Das Land Schleswig-Holstein muss in der Planung nicht bei Null anfangen; es kann in einem Ergänzungsverfahren die Fehler beheben. Mit dem Urteil verzögert sich der Weiterbau des Großvorhabens A20 deutlich. Dies hat nicht nur regionale Bedeutung, denn die Autobahn gehört zum transeuropäischen Verkehrsnetz der EU.
dpa/age/LTO-Redaktion
BVerwG stoppt A20-Weiterbau: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9975 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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