Weil sich zwei lokale Radiosender in Bayern bei der Neuverteilung der Frequenzen nicht einigen konnten, nahm die Landeszentrale die Aufteilung vor. Deren Ermessensspielraum bei der Entscheidung sei nicht zu beanstanden, so das BVerwG.
Der Lokalsender Extra-Radio ist mit einer Klage gegen die Neuverteilung von Ultrakurzwellen-Frequenzen (UKW-Frequenzen) im bayrischen Sendegebiet vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gescheitert. Der Ermessensspielraum der Bayrischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) sei bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urt. v. 31.05.2017, Az. 6 C 42.16).
In dem Rechtsstreit ging es um die Zuteilung von UKW-Frequenzen in einem Versorgungsgebiet in Bayern. Die beiden Sender Extra-Radio und "Radio Euroherz" teilten sich die Hauptfrequenz 88,0 MHz. Zusätzlich durfte Extra-Radio noch ein Jugendhörfunkprogramm auf der Frequenz 94,0 MHz verbreiten. Anlässlich einer Neuausschreibung der Frequenzen für den Zeitraum von 2014 bis 2021 durch die BLM beantragten beide Sender die alleinige Nutzung beider Frequenzen.
Das BLM versuchte mit den Beteiligten zu einer einvernehmlichen Aufteilung zu kommen. Da beide Sender insbesondere die Frequenz 88,0 MHz nicht aufgeben wollten, scheiterte diese. Per Bescheid teilte das BLM Radio Euroherz die Frequenz 88,0 MHz und Extra-Radio die Frequenz 94,0 MHz zu.
Gegen diesen Bescheid erhob Extra-Radio Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth und dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Als Begründung führte der Sender an, dass die Frequenzen nicht gleichwertig seien. Die Frequenz 88,0 MHz werde von drei starken Sendern verteilt und habe die größere Reichweite. Deswegen seien ihre Werbeeinnahmen in Gefahr. Die Klagen blieben allerdings ohne Erfolg.
BVerwG: Ermessensspielraum der BLM nicht zu beanstanden
Auch das BVerwG wies die daraufhin eingelegte Revision nun zurück. Nach der bindenden Auslegung des bayrischen Landesmedienrechts durch den VGH stehe der BLM ein bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Ermessens- und Gestaltungsspielraum für eine Auswahl zu, wenn die zur Verfügung stehenden Übertragungsfrequenzen nicht ausreichten, urteilten die Leipziger Richter. Die Landeszentrale habe durch eine Abwägung der angegriffenen Frequenzverteilung das durch Art. 5 I 2 Grundgesetz (GG) geschützte Interesse von Extra-Radio nicht verkannt oder fehlgewichtet.
Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des VGH wiesen die beiden Frequenzketten jeweils strukturbedingte Vor- und Nachteile auf, stellten dabei aber eine vergleichbar gute Versorgung des in Rede stehenden Gebiets sicher.
Auch die Einschätzung der BLM zu den größeren Werbemärkten aufgrund der Überreichweite der Frequenz 88,0 MHz sei nicht zu beanstanden. Ihre Prognose, Extra-Radio werde es möglich sein, nach einem Wechsel auf die Frequenz 94,0 MHz hinreichende Werbeeinnahmen für einen wirtschaftlichen Programmbetrieb zu erzielen, sei nachvollziehbar begründet. Auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG ergäben sich keine weiteren Rechte für Extra-Radio.
mgö/LTO-Redaktion
BVerwG zur Neuverteilung von UKW-Frequenzen: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23094 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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