BVerwG zum verkaufsoffenen Sonntag: Keine Laden­öff­nung ohne Sach­grund

17.05.2017

Das BVerwG hat die Rechtsverordnung einer Stadt gekippt, die sonntags eine Ladenöffnung erlauben sollte. Das Umsatzinteresse der Verkäufer und das Einkaufsinteresse der Kundschaft reichten zur Begründung nicht aus, so die Leipziger Richter.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Mittwoch entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag unwirksam war. Die Verordnung erlaubte sämtlichen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet, am 29. Dezember 2013 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ihre Räume für die Kundschaft zu öffnen (Urt. v. 17.05.2017, Az. 8 CN 1.16).

Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft hatte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Das BVerwG hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass die Rechtsverordnung über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam war.

Die zur Prüfung gestellte Verordnung sei rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG) Rheinland-Pfalz sie bei grundgesetzkonformer Auslegung nach Auffassung der Leipziger Richter nicht rechtfertigt. Danach dürfen Gemeinden und Städte an bis zu vier Sonntagen im Jahr Ladenöffnungen erlauben.

Umsatzmachen und Geldverdienen keine ausreichenden Gründe

Das OVG sei zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss. Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Entgegen der Auffassung des OVG seien diese bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle Gründe für und gegen die Ladenöffnung vertretbar gewichtet und gegeneinander abwägt.

Als Sachgrund reiche das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft gerade nicht aus. Darüber hinaus müsse ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehen, um die beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.

An einem solchen Sachgrund für die in Rede stehende Ladenöffnung in Worms habe es bei Erlass der Verordnung aber gemangelt. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt sei damals noch nicht einmal beantragt gewesen, so die Leipziger Richter.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zum verkaufsoffenen Sonntag: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22957 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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