Die Spendenaffäre um Jürgen Möllemann und der hiermit verbundenen Sanktionsbescheid des Bundestagspräsidenten beschäftigte erneut das BverwG. Dieser sei in weiten Teilen rechtmäßig gewesen, entschieden die Richter.
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat erneut über den Bescheid des Bundestagspräsidenten an die FDP im Zusammenhang mit den Spendenvorgängen der Partei in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 entschieden. Mit diesem hatte der Präsident Parteigelder teilweise zurückgenommen und eine Rückforderung in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro festgesetzt. Die Leipziger Richter erklärten dies nun weitgehend für rechtmäßig (Urt. v. 27.04.2016, Az. 6 C 5.15).
Der Präsident hatte den Bescheid damals damit begründet, dass der NRW-Landesverband der FDP in den besagten Jahren Spenden vom damaligen Vorsitzenden Jürgen Möllemann entgegen eines gesetzlichen Verbots angenommen und ihn hierüber nicht rechtzeitig informiert habe.
Über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids sollten die obersten Verwaltungsrichter schon 2013 entscheiden. Damals gaben sie aber zu bedenken, dass die ausgesprochenen Sanktionen trotz Rechtswidrigkeit der Spendenannahme dennoch ausgeschlossen sein könnten. Grund hierfür war eine 2002 neu eingeführte Regelung im Parteiengesetz, die auch auf zurückliegende Spendenaffären Anwendung findet. Danach sind Sanktionen für Verstöße in Zusammenhang mit Parteigeldern ausgeschlossen, wenn sie dem Bundestagspräsidenten rechtzeitig angezeigt werden. "Rechtzeitig" meint dabei einen Zeitpunkt, zu dem noch keine Anhaltspunkte zum Verstoß an die Öffentlichkeit bzw. über die Parteigrenzen hinaus gelangt sind.
Da die Vorinstanz hierzu allerdings keine Feststellungen getroffen hatte, verwies das BverwG die Sache dortin zurück. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass eine solche sanktionsbefreiende Selbstanzeige nur für das Jahr 1999 vorliege, die Sanktionen im Übrigen aber rechtmäßig seien.
Dem stimmten die Leipziger Richter jetzt zu. Auch wenn die FDP die unzulässigen Spenden in den anderen streitigen Jahren jeweils ohne schuldhaftes Zögern angezeigt habe, seien zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Anhaltspunkte durch verschiedene Medienberichte öffentlich bekannt gewesen. An diese seien, so führte das BverwG näher aus, auch keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die Anzeige selbst. Es genüge daher, wenn die Medienberichte hinreichend belastbare und aussagekräftige Tatsachen enthielten, um von der Möglichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen. Eine lückenlose und abschließende Darstellung sei nicht gefordert, so das BverwG.
una/LTO-Redaktion
BverwG zu "Möllemann-Spenden": . In: Legal Tribune Online, 27.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19231 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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