Sie hatte einen Masterabschluss, aber keinen Bachelorgrad - und sollte deswegen nicht für die Ausbildung zur Psychotherapeutin zugelassen werden können. Jetzt ebnete das BVerwG einer Frau den Weg zu ihrem Wunschberuf.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs in Psychologie an einer inländischen Universität die Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt (Urt. v. 17.08.2017, Az. 3 C 12.16).
Die klagende Frau schloss 1996 ein FH-Studium zur Diplom-Sozialpädagogin ab, bevor sie ab 2009 berufsbegleitend einen Masterstudiengang in Psychologie an einer staatlich anerkannten Universität absolvierte. Einen Bachelorabschluss hatte sie zuvor nicht erlangt, weshalb die Zulassung zum Masterstudium unter der Auflage erfolgte, zunächst diverse Brückenkurse zu belegen.
Nach bestandener Masterprüfung beantragte sie die Prüfung ihrer Zugangsberechtigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, blieb damit aber erfolglos. Die beklagte zuständige Stelle lehnte das Anliegen der Frau mit der Begründung ab, dass sie kein absolviertes Bachelorstudium vorweisen könne, was nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) Voraussetzung sei.
BVerwG: Gesetz verliert kein Wort über den Bachelorgrad
Die Leipziger Richter haben die Urteile der Vorinstanzen geändert und die beklagte Stelle zur Feststellung verpflichtet, dass die Masterabsolventin sehr wohl die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt. Der von ihr bestandene Masterabschluss sei eine Abschlussprüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG.
Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, das ein zusätzlicher Bachelorabschluss ein weiteres Erfordernis für die Zulassung sein solle. Für eine andere Auslegung genüge nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes im Jahr 1998 die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie vor Augen hatte. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des BVerwG ausreichend Zeit gehabt, die nach dem Bologna-Prozess umgestellten Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterabschlüsse zum Anlass zu nehmen, die Norm zu ändern oder zu reformieren - wenn er nur gewollt hätte.
Da der Masterabschluss an der Universität dem Diplomabschluss an einer Universität grundsätzlich gleichzustellen sei, sei der Masterabschluss der klagenden Bewerberin auch als Abschlussprüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG zu verstehen.
ms/LTO-Redaktion
BVerwG zum Zugang zur Psychotherapeutenausbildung: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24011 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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