Einem Wasserzweckverband sollten die Zuschüsse gekürzt werden, weil die zuständige Behörde ihre Einschätzung über die zuwendungsfähigen Kosten geändert hat. Das BVerwG erlaubt eine solche nachträgliche Kürzung aber nicht.
Die in Zuwendungsbescheinigungen häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwendungsähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen, wenn die Bewilligungsbehörde nachträglich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben neu bewertet. Mit dieser Entscheidung verhinderte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch eine nachträgliche Zuwendungskürzung (Urt. v. 17.06.2015, Az. 10 C 15.14).
Ein bayerischer Wasserzweckverband erhielt für den Anschluss von zwei Weilern an das öffentliche Trinkwassernetz eine staatliche Förderung in Höhe von rund 513.000 Euro. Der Bayerische Oberste Rechnungshof beanstandete nach Gewährung der Förderung, dass die zuwendungsfähigen Kosten und die Fördersatzhöhe falsch beurteilt worden seien. Daraufhin verlangte er 110.000 Euro wieder zurück und verwies auf Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für kommunale Körperschaften (ANBest-K), wonach sich bei einem Rückgang der zuwendungsähfigen Ausgaben die Zuwedung ermäßigt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hielt die Rückforderung für berechtigt. Nr. 2.1 ANBest-K enhalte eine auflösende Bedingung. Für deren Eintritt genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Unterschied der zuwendungsähfigen Ausgaben. Und zwar auch dann, wenn dieser Unterschied auf einer nachträglichen Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruhe.
Keine Ermäßigung bei Falschbewertung durch Behörde
Dieser Argumentation folgte das BVerwG nicht. Eine auflösende Bedingung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts liege nur dann vor, wenn der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht in der Vergangenheit liegen und dass es sich bei ihnen um für die Außenwelt wahrnehmbare Geschehnisse handelt.
Allein die bloße Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit abgeschlossener Baumaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde stellt kein für die Außenwelt wahrnehmbares Ereignis dar. Im Übrigen würde eine Klausel, die automatisch zum Wegfall der Zuwendung führt, zu einer unzulässigen Umgehung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bestandskraft und die Rücknahme von Verwaltungsakten führen.
ms/LTO-Redaktion
BVerwG zu Zuwendungsklauseln: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15922 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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