BVerwG zu Flüchtlingen: Kein neues Asylverfahren in Deutschland

17.06.2014

Ausländer, die bereits in einem anderen Staat als Flüchtlinge anerkannt worden sind, können nicht zusätzlich in Deutschland Schutz beanspruchen. Ein neuer Asylantrag sei unzulässig, entschieden die Leipziger Richter am Dienstag.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestätigt. Das hatte das Asylverfahren im Falle eines somalischen Flüchtlings eingestellt. Der Grund: Der Mann habe die nötigen Angaben nicht gemacht, außerdem habe sich später herausgestellt, dass er bereits in Italien Flüchtlingsschutz genieße.

Das BVerwG bestätigte diese Auffassung am Dienstag. Das Bundesamt habe das Verfahren zu Recht eingestellt. Wer Asyl beantrage, sei zu gewissen Angaben verpflichtet, betonten die Richter mit Verweis auf §§ 32,33 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz.

Und wer in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, könne nicht auch in Deutschland darauf hoffen (Urt. v. 17.06.2014, Az. 10 C 7.13). Schließlich müsse der Mann ohnehin nicht die Abschiebung nach Somalia fürchten, nachdem Italien ihm bereits den entsprechenden Schutz gewährt habe. Er habe daher gar keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland.

Der Somalier hatte im August 2010 den Asylantrag gestellt, lieferte aber weder brauchbare Fingerabdrücke noch die benötigten Angaben zu seinem Reiseweg. Hierfür wurde ihm ein Monat Zeit gegeben. Als der dann verstrichen war, stellte das Bundesamt für Flüchtlinge im Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte. Das Verfahren wurde eingestellt. Erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wurde dann zusätzlich bekannt, dass der Mann schon Flüchtlingsschutz in Italien genießt.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Flüchtlingen: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12287 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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