Das BVerwG hat die Rechte kranker oder betagter Migranten gestärkt, die zwar die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sich die deutsche Sprache jedoch jetzt nicht mehr aneignen können. Ihnen dürfe nicht entgegengehalten werden, dass ihnen dies in der Vergangenheit noch möglich war, entschieden die Richter am Donnerstag.
Wer eingebürgert werden will, muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das schreibt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 vor. Abs. 6 liefert allerdings eine Ausnahme: Wer aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung oder gar altersbedingt kein Deutsch erlernen kann, der kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch so erwerben.
In Leipzig hatten nun die Richter des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Frage zu klären, ob frühere Versäumnisse beim Spracherwerb einen Einfluss haben, wenn über einen Einbürgerungsantrag entschieden werden muss. Geklagt hatte eine Iranerin, die aufgrund ihres Alters heute nicht mehr in der Lage ist, Deutsch zu lernen. Dies hatte eine ärztliche Untersuchung ergeben. Da sie jedoch seit ihrer Einreise 1995 hierzu genügend Zeit gehabt habe, lehnt die Behörde ihren Antrag auf Einbürgerung ab. Das BVerwG entschied nun aber zu ihren Gunsten (Urt. v. 05.06.2014, Az. 10 C 2.14).
Mögliche Versäumnisse in der Vergangenheit fänden als Argument im Gesetz keine Stütze, so die Entscheidung. Es komme allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag an. Das sei auch der Wille des Gesetzgebers, was sich mit Blick auf den Wortlaut dieses Ausnahmetatbestands und den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift zeige, so das Urteil.
una/LTO-Redaktion
Zu alt für Deutsch: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12188 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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