Die Leistungen der Conterganstiftung müssen für die Jahre 2004 bis 2012 nicht erhöht werden. Die Klage eines Mannes, dessen Mutter während der Schwangerschaft das Beruhigungsmittel genommen hatte, blieb ohne Erfolg. Denn eine Rechtsgrundlage für höhere Leistungen gebe es nicht, urteilten die Leipziger Richter.
Die Regelungen des Conterganstiftungsgesetzes, nach dem die Entschädigung für Betroffene bemessen wird, verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Sie widersprechen auch nicht dem Zweck der Conterganstiftung. Damit wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Klage eines Mannes ab, der sich für höhere Leistungen einsetzte (Urt. v. 19.06.2014, Az. 10 C 1.14).
Der Kläger ist wegen seiner körperlichen Fehlbildungen der höchsten Schädigungsstufe zugeordnet, er bekommt seit Einrichtung der Conterganstiftung von dieser Geld. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft das umstrittene Schlafmittel eingenommen. Seiner Ansicht nach sei bereits seit Ende 2003 deutlich geworden, dass die Leistungen nicht ausreichten, um die Belastungen angemessen auszugleichen. Grund hierfür sei vor allem, dass Spät- und Folgeschäden nicht vom Conterganstiftungsgesetz erfasst seien. Ziel der Stiftung sei jedoch eine dauerhafte Hilfe.
In Leipzig orientierte man sich jedoch an einem bereits 1976 ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Damals hatte das Gericht es genehmigt, dass die privatrechtlichen Schadensersatzansprüche der Contergan-Firma Grünenthal durch die öffentlich-rechtlichen Stiftungsleistungen abgelöst wurden. In Karlsruhe hatte man damit einhergehend die Strukturen der Stiftung und ihre Leistungsbemessung als verfassungsgemäß angesehen.
Da es hier um besondere Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts gehe, würden diese nicht strikt bedarfsorientiert bemessen, so das BVerwG. Der Gesetzgeber habe einen weiten Einschätzungs- und Wertungsspielraum, wenn er die Leistungshöchstgrenze festlege. Ein Verstoß gegen die Verfassung liege nur dann vor, wenn die in Rede stehenden Bestimmungen offensichtlich untragbar geworden und der Gesetzgeber weiterhin untätig geblieben sei. Das wollte das Gericht hier aber nicht annehmen. Der Gesetzgeber habe sogar 2009 mit Einführung einer jährlichen Sonderzahlung auf mögliche Missstände reagiert. Eine sozialstaatswidrige Unterversorgung habe aber jedenfalls in dem fraglichen Zeitraum von 2004 bis 2012 nicht vorgelegen.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zu Conterganstiftung: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12315 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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