BVerwG zur Ausweisung: Keine Gefahr - keine Befristung

07.03.2014

Stellt ein Ausländer kein Risiko für die öffentliche Sicherheit mehr dar, kann die Sperrwirkung einer Ausweisung aufgehoben werden. Dazu muss der Betroffene nicht einmal ausgereist sein. Das entschied am Donnerstag das BVerwG.

Nach § 11 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf nicht mehr nach Deutschland einreisen, wer ausgewiesen wurde. Diese Wirkung kann befristet werden, bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch länger als fünf Jahre. So erging es einem Mann aus Sri Lanka, der im Jahr 2000 wegen bandenmäßigen Einschleusens zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Im März 2001 erhielt er seine Ausweisung, diese sogar unbefristet.

Zur Ausreise kam es allerdings nie. Der Mann lebte nach der Haft auch weiterhin in Deutschland aufgrund einer Duldung, später erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

2010 folgte der Antrag auf Befristung seiner Ausweisung auf null, jedoch zunächst vergebens. Das Land Baden-Württemberg war lediglich dazu bereit, die Ausweisung auf ein Jahr zu befristen. Die Frist beginne aber erst mit seiner Ausreise, betonte das Land im Hinblick auf § 11 Abs.1 AufenthG, der dies vorschreibe.

Dass es jedoch einer Ausreise gar nicht bedarf, zeigt nun die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Denn der Mann habe einen Anspruch auf Befristung mit Wirkung auf Null. Und wo es keine Frist mehr gebe, da bedürfe es auch keiner Ausreise, so die Richter. Sie hatten keine Zweifel daran, dass von dem Kläger keinerlei Gefahr mehr ausgeht. Schließlich sei er seit seiner Verurteilung straffrei und lebe in familiärer Gemeinschaft (Urt. v. 06.03.2014, Az. 1 C 5.13).

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Ausweisung: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11258 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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