Ein Erschließungsvertrag ist nicht schon deshalb unangemessen nach § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und nichtig, weil sich der private Erschließungsunternehmer vertraglich zur Übernahme von Kosten verpflichtet, die andernfalls auf Grundstücke von Fremdanlieger entfielen. Dies hat das BVerwG am Donnerstag entschieden.
In dem zugrundeliegenden Streitfall hatte sich ein privater Unternehmer gegenüber einer Stadt vertraglich verpflichtet, ein Baugebiet zu erschließen. Der Erschließungsvertrag sah u.a. vor, dass der Unternehmer auch den Anteil der Erschließungskosten tragen sollte, der bei öffentlich-rechtlicher Beitragserhebung auf Grundstücke entfallen würde, die weder der Stadt noch dem Unternehmer gehörten (sog. Fremdanlieger).
Nach Durchführung der Erschließungsarbeiten nahm die Stadt den Unternehmer aufgrund einer besonderen Abrechnungsklausel des Vertrages auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Anspruch. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zahlungsklage für unbegründet erklärt, weil der Erschließungsvertrag nichtig sei. Er verstoße gegen das Angemessenheitsgebot des § 123 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG SH), weil der Beklagte im Ergebnis auch mit Kostenanteilen belastet werde, die im Falle einer öffentlich-rechtlichen Beitragserhebung nicht ihm, sondern allein Fremdanliegern auferlegt werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat diese Auffassung beanstandet (Urt. v. 10. 08. 2011, Az. 9 C 6.10). Das Oberverwaltungsgericht lege einen unzutreffenden Maßstab an, weil es den Vertrag an § 123 LVwG SH und nicht an der spezielleren Vorschrift des § 124 Baugesetzbuch (BauGB) über die Zulässigkeit und den Inhalt von Erschließungsverträgen messe. § 124 Abs 2 Satz 2 BauGB gestatte es ausdrücklich, dass der Erschließungsunternehmer sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Dies schließe es aus, allein schon wegen der Überbürdung von Fremdanliegerkosten die vertraglichen Leistungen als nicht angemessen i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzusehen.
cla/LTO-Redaktion
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