Am Mittwoch hat das BVerwG entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen und bestätigt, dass es sich bei internetfähigen PC um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt.
Nach Ansicht der Rundfunkanstalten sind die Besitzer von internetfähigen PC gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die per so genannten Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.
Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros beziehungsweise in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte nun zum noch geltenden Finanzierungsmodell fest, dass es für die Gebührenpflicht nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag lediglich darauf ankomme, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- beziehungsweise Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpfe.
Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht verletzt. Zwar würden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich gesetzt würden.
Entscheidend für die Gebührenerhebung sei jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte (Urt. v. 27.10.2010, Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09).
Mehr zum Thema Rundfunkgebühren auf LTO.de:
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1805 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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