BVerwG zu Rundfunkbeitrag: Auch für Zweit­woh­nung rech­tens

26.01.2017

Das BVerwG bleibt seiner Rechtsprechung in Sachen Rundfunkbeitrag treu: Es bestätigt seine Auffassung, dass der Beitrag verfassungsgemäß ist und dessen Erhebung an die Wohnung gekoppelt werden darf - und zwar auch an Zweitwohnungen.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) rechtens. Mit seiner Entscheidung wies das Gericht am Mittwoch in Leipzig die Revisionen von acht Klägern gegen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg zurück (Urt. v. 25.01.2017, Az. 6 C 7.16; 6 C 11.16 u.a.).

Die Richter bekräftigten ihre schon in früheren Entscheidungen geäußerte Auffassung, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung geknüpft sein darf und nicht an den Besitz eines Rundfunkgerätes gekoppelt sein muss. Der zuständige Senat hielt auch fest, dass es gegen eine doppelte Erhebung des Beitrags bei Inhabern zweier Wohnungen keine Bedenken gebe.

Dass der Rundfunkbeitrag auch für eine Zweitwohnung erhoben werden darf, begründeten die Richter damit, dass es das praktikabelste Verfahren sei. Es sei außerdem davon auszugehen, dass nur wenige Personen von der Regelung betroffen seien, die allein sowohl in einer Erst- als auch in einer Zweitwohnung lebten. Schon in den Vorinstanzen waren die Kläger erfolglos. Einer der Vertreter der Kläger sagte während der mündlichen Verhandlung, er wende sich mit einer Verfassungsbeschwerde weiter gegen den Rundfunkbeitrag.

Mit ihrem Urteil blieben die Leipziger Richter bei ihrer bislang entwickelten Rechtsprechung zum Thema. Bereits im vergangenen Jahr hatten sie in mehreren Entscheidungen erklärt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags sowohl bei Wohnungsinhabern wie auch bei Gewerbebetrieben verfassungskonform sei.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21903 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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