Auf die Klage einer Naturschutzvereinigung hat das BVerwG mit Urteil vom Donnerstag festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung Freiberg rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat über die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz für den Bau der Ortsumgehung Freiberg entschieden. Die Richter haben die Klage im Ergebnis als überwiegend begründet angesehen (Urt. v. 14. Juli 2011, Az.9 A 12.10). Der Planfeststellungsbeschluss leide an Rechtsfehlern, die zwar nicht seine Aufhebung, wohl aber die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigten.
Die für das betroffene Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" durchgeführte Verträglichkeitsprüfung habe die dort gelegenen Kreuzermarkteiche fehlerhaft nicht als vollentwickelte Ausprägung, sondern als bloße Entwicklungsfläche eines habitatrechtlich geschützten Lebensraumtyps gewertet. Auf dieser Grundlage wurden die mit dem Betrieb der geplanten Straße verbundenen Schadstoffbelastungen der Teiche unzureichend ermittelt und beurteilt.
Dieser Mangel lasse sich in einem ergänzenden Verfahren durch weitere Ermittlungen und erneute Bewertung heilen, sodass er nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe, so die Leipziger Richter.
Entsprechendes gelte für mehrere Fehlbeurteilungen der artenschutzrechtlichen Tötungs- und Zerstörungsverbote, die verschiedene Fledermausarten beträfen.
cla/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3766 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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