Der Antrag des ehemaligen Mobilfunkunternehmens Quam auf Aufhebung des Widerrufs seiner UMTS-Lizenz und Erstattung des Versteigerungserlöses in Milliardenhöhe blieb auch in höchster Instanz erfolglos. Dies geht aus einer am Mittwoch bekanntgegebenen Entscheidung des BVerwG hervor.
Bei dem im Jahre 2000 von der Bundesnetzagentur durchgeführten Versteigerungsverfahren von UMTS-Funkfrequenzen erhielt Quam, ein Gemeinschaftsunternehmen von Telefonica und Sonera, für etwa 8,4 Milliarden Euro den Zuschlag für eine bundesweite Mobilfunklizenz bis Ende 2020. Die Lizenzurkunde enthielt die Verpflichtung, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von 25 Prozent bis Ende 2003 und 50 Prozent bis Ende 2005 herzustellen.
Quam baute jedoch kein eigenes Netz auf und stellte im Jahre 2002 sogar den Betrieb ein. Mangels Sendeaktivitäten in dem zugeteilten Frequenzspektrum widerrief die Bundesnetzagentur 2004 die erteilte Lizenz. Das Telekommunikationsunternehmen klagte daraufhin erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster.
Nun wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auch die Revision gegen das ablehnende Berufungsurteil zurück. Aufgrund der Nichterfüllung der auferlegten Versorgungspflicht habe ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestanden, das ungenutzte Frequenzspektrum zurückzuerlangen und dem Markt erneut zur Verfügung zu stellen (Urt. v. 17.08.2011, Az. 6 C 9.10).
Die Rückforderung des Zuschlagspreises hat nach der Entscheidung des 6. Senats keinen Erfolg, da die erteilte Lizenz im Gemeinwohlinteresse von vornherein mit der Versorgungspflicht versehen war. Durch den Preis sei nämlich nicht die konkrete Nutzung, sondern die erzielbare Nutzungsmöglichkeit abgegolten worden. Die Einhaltung der Versorgungspflicht stelle ein unternehmerisches Risiko dar und der erfolgreiche Bieter könne durch eigenes pflichtwidriges Verhalten nicht die Rechtsgrundlage des Zuschlagspreises beseitigen, so die Leipziger Richter.
eso/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4052 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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