Das BVerwG hat am Mittwoch die Abweisung der Klage eines Telekommunikationsunternehmens gegen eine so genannte Frequenzverlagerung durch die Bundesnetzagentur bestätigt.
Im Februar entschied die Bundesnetzagentur nach vorheriger Anhörung der Markteilnehmer, ehemals militärisch genutzte Frequenzen im 900-MHz-Bereich den Mobilfunknetzbetreibern E-Plus und O2 zuzuteilen. Das Frequenznutzungskonzept der Behörde sah vor, dass die beiden Betreiber im Gegenzug Frequenzen aus dem 1800-MHz-Band zurückzugeben hatten. Diese Frequenzen hätten alsdann in einem Vergabeverfahren erneut vergeben werden sollen.
Das klagende Unternehmen sah sich jedoch schon bei der Vergabe der Militärfrequenzen in seinem Recht auf diskriminierungsfreie Teilnahme an dem Vergabeverfahren verletzt. Nachdem es bereits in den Vorinstanzen mit seinem Begehren gescheitert war, wies nun auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die eingelegt Revision zurück.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass unabhängig davon, ob das Vergabeverfahren vorliegend tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt worden war, jedenfalls keine subjektiven Rechte des klagenden Telekommunikationsunternehmens verletzt worden seien. Es habe zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nämlich selbst die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere sei kein eigenes Konzept für die effiziente Nutzung der begehrten Frequenzen vorgelegt worden (Urt. v. 26.01.2011, Az. 6 CF 2.10 – Urteil noch nicht veröffentlicht).
mbr/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2420 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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