Das BVerwG hat mit Urteil vom Donnerstag entschieden, dass bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags das Kindergeld, das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlt wird, nicht zum Einkommen der Eltern zu zählen ist.
Der Sohn des Klägers aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür zog der beklagte Rems-Murr-Kreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags heran. Dabei legte er das Nettoeinkommen des Vaters zugrunde und rechnete das Kindergeld hinzu, das der Kläger für weitere Kinder bezog. Der klagende Vater wandte sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes.
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) ist dem gefolgt. Es hat der Klage stattgegeben und den Kostenbeitragsbescheid aufgehoben (Urt. v. 12. Mai 2011, 5 C 10.10).
Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Geschwisterkindergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen darf. Nach dem Jugendhilferecht zählen Einkünfte aus staatlichen Leistungen nicht zum Einkommen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienen. Dies trifft für das Kindergeld zu.
cla/LTO-Redaktion
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3259 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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