Aus dem Ausland zugezogene Personen gehören nicht am neuen Wohnort automatisch der örtlichen Gemeinde ihrer Glaubensrichtung an, so dass sich eine Kirchensteuerpflicht ergeben würde. Zu diesem Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht.
Das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) hatte über die Klage eines aus Frankreich zugezogenen Ehepaars jüdischen Glaubens zu entscheiden, das von der jüdischen Gemeinde in Frankfurt a.M. zur Kultussteuer (Kirchensteuer) herangezogen wurde.
Nach der Satzung der beklagten Gemeinde bestimmt sich die Mitgliedschaft in ihr nach der jüdischen Religionszugehörigkeit und der Wohnsitznahme. Wegen des Grundrechts der Bekenntnisfreiheit kann eine derartige Begründung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie von einer Willensentscheidung des Betroffenen getragen ist. Das Berufungsgericht hatte eine solche Willensbekundung u.a. der Erklärung der Kläger gegenüber dem Einwohnermeldeamt über ihre Religionszugehörigkeit entnommen.
Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Vor dem Hintergrund vielfältiger Strömungen im Judentum gehe aus einer allgemeinen Auskunft über die Glaubenszugehörigkeit im Anmeldeformular bei der Meldebehörde nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, dass die Kläger der in Frankfurt bestehenden jüdischen Gemeinde in ihrer konkreten Ausrichtung zugehören wollen. Auch die bisherige Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde in Frankreich habe im Falle des Wohnsitzwechsels nicht automatisch die Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde des neuen Wohnorts zur Folge (Urt. v. 23.09.2010, Az. 10 A 2097/07).
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1547 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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