BVerwG: GmbH kann keine Gebüh­r­en­be­scheide erlassen

23.08.2011

Das BVerwG hat am Dienstag zwei Entscheidungen des OVG Thüringen bestätigt, wonach ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband den Erlass von Gebührenbescheiden nicht per Vertrag auf eine GmbH übertragen darf.

Die Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen der Gebührentatbestände falle nach dem Thüringer Landesrecht in die hoheitliche Entscheidungskompetenz des Zweckverbands, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.08.2011, Az. 9 C 2.11, 3.11 und 4.11).

Die Kläger erhielten Bescheide mit dem Briefkopf des beklagten Zweckverbands und sollten Wasser- und Abwassergebühren zahlen. Der Zweckverband verfügte zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Personal. Er hatte die Berechnung der Gebühren sowie die Abwicklung der Bescheide einer privaten GmbH durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag übertragen.

Die Vorinstanzen haben diese Art der Aufgabenerledigung beanstandet und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Veranlagung zu Wasser- und Abwassergebühren und auch die Prüfung der Voraussetzungen der Gebührentatbestände fallen nach dem Thüringer Landesrecht in die hoheitliche Entscheidungskompetenz des Zweckverbands.

Es verstoße nicht gegen Bundesrecht, die zwar formalen Abgabenbescheide als rechtswidrig abzuurteilen, weil sie inhaltlich nicht von dem zuständigen Hoheitsträger verantwortet seien. Sachfremde Erwägungen stünden nicht dahinter. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung sei schon deswegen nicht verletzt, weil der Zweckverband nicht der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes unterfalle.

Da die Länder die Möglichkeit hätten, durch Gesetz die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde einzuschränken, sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Widerspruchsbehörde nicht für ermächtigt gehalten hätten, anstelle des Zweckverbands erstmals eine inhaltliche Regelung zu treffen.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4096 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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