Gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beamten können durch die rechtswidrige Anordnung von Teilzeit nicht verkürzt werden. Ein teilzeitbeschäftigter Beamter hat einen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten und versorgungsrechtlicher Gleichstellung.
Damit hat das BVerwG einer Klage von neun Lehrern in vollem Umfang stattgegeben, die weder vor dem VG Potsdam noch vor dem OVG Berlin-Brandenburg Erfolg hatte.
Hintergrund war, dass die Lehrer nach 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt wurden, jedoch enthielten ihre Ernennungsurkunden jeweils den einschränkenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung". Mit ihrer Klage wollten sie nicht nur die Aufhebung dieses Zusatzes, sondern auch eine Nachzahlung zu einer Vollzeitbeschäftigung sowie die versorgungsrechtliche Gleichstellung erreichen.
Nach Auffassung der Vorinstanzen wurden die Kläger jedoch nicht wirksam zu Beamten ernannt, so dass sie auch keine Ansprüche auf Besoldung und Versorgung hätten.
Dies sah das BVerwG in seinen Urteilen vom 17. Juni (Az. 2 C 86.08 u.a. - noch nicht veröffentlicht) anders: Der wirksamen Ernennung der Kläger zu Beamten stehe der Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung" nicht entgegen. Dieser sei rechtswidrig, da es nach dem 31. Dezember 1999 in Brandenburg keine gesetzliche Grundlage mehr gab.
Somit stünden den Beamten auch die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zu. Die Folgen fielen dem Land Brandenburg zu Last, da es die Kläger an der von ihnen verlangten Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit gehindert habe.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/774 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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