Möglicherweise kommt es nun doch zu einer Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler. Eine ablehnende Entscheidung des VG Greifswald hat das BVerwG aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) entschied am Mittwoch in einem Verfahren über eine Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald zurück (Urt. v. 29.09.2010, Az. 5 C 16.09).
Der Entscheidung liegt die bisher erfolglose Klage auf Entschädigung für die besatzungshoheitlich und entschädigungslos erfolgte Enteignung eines Gutes sowie eines Brennereibetriebs zugrunde. Das VG Greifswald lehnte den Antrag der klagenden Erben mit der Begründung ab, ihr Rechtsvorgänger habe durch seine Tätigkeit als Staatssekretär dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Damit sei eine Entschädigung nach dem AusglLeistG ausgeschlossen.
Das BVerwG verwies das Verfahren nun an das VG Greifswald zurück. Das VG habe die genaue Rolle des Rechtsvorgängers der Kläger sowie sein konkretes Verhalten in der NS-Zeit nicht ausreichend betrachtet.
Der Rechtsvorgänger der Kläger war im Jahre 1933 Staatsekretär im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, bevor er 1934 endgültig in den Ruhestand versetzt wurde. 1939 wurde er vom Reichssicherheitshauptamt in der Rubrik „Rechtsopposition und Reaktion“ geführt und befand sich später auch in Gestapo-Haft.
Das BVerwG lehnte im Jahre 1963 eine Klage auf Wiedergutmachung wegen nationalsozialistischen Unrechts durch die rechtswidrige Entlassung aus dem öffentlichen Dienst wegen der Förderung des nationalsozialistischen Systems bei der Machtergreifung ab.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1599 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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