Die Dauer eines früheren Asylverfahrens wird bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen auch dann berücksichtigt, wenn der Aufenthalt zwischen Beendigung des Asylverfahrens und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur geduldet war. Dies entschied das BVerwG und verwies das Verfahren an den VGH Kassel zurück.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) begründete seine Entscheidung korrespondierend zu seiner Rechtsprechung zum alten § 35 AusländerG (Fassung 1990): Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er - neben der Erfüllung weiterer Integrationsvoraussetzungen - seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist (Urt. v. 13.09.2011, Az. 1 C 17.10).
Auf diese Frist sei die Dauer eines früheren Asylverfahrens gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzurechnen, so die Leipziger Richter. Dies gilt ebenfalls, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst lediglich geduldet wurde. Die Anrechnungsregelung erfordert keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Im Jahre 1996 war der damals sechzehnjährige Kläger allein nach Deutschland eingereist. Er strengte erfolglos ein Asylverfahren an. Ab Mai 2005 wurde sein Aufenthalt in Deutschland geduldet. Zwei Jahre später erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Als er daraufhin bei der Ausländerbehörde eine unbefristete Niederlassungserlaubnis unter Anrechnung der Dauer seines Asylverfahrens beantragte, wurde ihm diese versagt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt gabe der Klage teilweise staat und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hingegen gab der Ausländerbehörde Recht. In seiner Urteilsbegründung führte er aus, dass für Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ein Ausländer ohne Unterbrechung sieben Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen müsse. Dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben, da aufgrund des Duldungszeitraums von über einem Jahr eine Anrechnung des Asylverfahrens nicht möglich sei.
ara/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4291 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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