BVerwG und OVG NRW zu tätowierten Polzisten: "Aloha" nein, ein Löwe aber schon

14.05.2020

Die Tätowierung von Gesetzeshütern hat sowohl das BVerwG als auch das OVG NRW beschäftigt - jedoch mit unterschiedlichem Ausgang. Es kommt sowohl auf das Körperteil als auch auf das Motiv an. 

In zwei unterschiedlich gelagerten Fällen haben sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit der Zulässigkeit von Tätowierungen beschäftigt. In beiden Fällen geht es um Polizisten: Eer eine hat bereits ein Tattoo und soll deshalb nicht eingestellt werden, der andere will sich eine Tätowierung auf dem Unterarm genehmigen lassen. 

Keine sichtbaren Tattoos für Polizisten in Bayern 

Das BVerwG in Leipzig hat am Donnerstag entschieden, dass bayerische Polizisten keine sichtbaren Tätowierungen an den Händen, Unterarm, Kopf oder Hals tragen dürfen (Urt. v. 14.05.2020 Az.: BVerwG 2 C13.19). Das Gericht hat damit die Klage eines 43 Jahre alten Beamten zurückgewiesen. Der Mann wollte sich den Schriftzug "Aloha" auf der Haut verewigen lassen - als Erinnerung an traumhafte Flitterwochen auf Hawaii. Das Polizeipräsidium Mittelfranken genehmigte die Tätowierung nicht und auch die Klage des Mannes blieb in den vorherigen Instanzen erfolglos.

Das Bayerische Beamtengesetz enthalte ein für Polizeivollzugsbeamte "hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot" von Tätowierungen, so der Vorsitzende BVerwG-Richter Ulf Domgörgen. Eine äußerlich erkennbare Tätowierung, die beim Tragen der Sommeruniform sichtbar ist, sei nicht mit der Neutralitäts- und  Repräsentationsfunktion von Uniformträgern vereinbar. Das individuelle Interesse eines Beamten müsse hinter der Notwendigkeit eines neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zurücktreten, so das Leipziger Gericht am Donnerstag.

NRW darf Anwärter nicht wegen Löwen-Tattoos ablehnen 

In Nordrhein-Westfalen ist der Fall etwas anders gelagert. Hier hat das OVG in Münster im Eilverfahren entschieden, dass das Land einen Polizeianwärter nicht wegen einer Löwen-Tätowierung ablehnen darf (Beschl. v. 12.05.2020 Az. 6 B 212/20).

Der Mann mit dem großflächigen Löwen-Tattoo auf der Brust hatte sich zum September 2020 beworben. Das Testverfahren hatte er erfolgreich durchlaufen, dann lehnte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei seine Einstellung aber mit der Begründung ab, es bestünden wegen des Tattoos Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Der Zähne fletschende Löwenkopf wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter und er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck. 
 
Das OVG hat dies anderes gesehen, denn die Tätowierung lasse keine Rückschlüsse auf eine bedenkliche Einstellung des Bewerbers zu. Für die Beurteilung, ob der Anwärter sich an die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühle, seien weitere Anhaltspunkte nötig, so die Münsteraner Richter am Donnerstag. Der Antragsteller habe eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf seine Trainertätigkeit im privaten Leben und die dabei erworbenen soziale Kompetenzen hingewiesen. Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht. 

Mit dem unanfechtbaren Beschluss bestätigt das OVG die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. 

vbr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BVerwG und OVG NRW zu tätowierten Polzisten: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41622 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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