Für Soldaten ist eine Corona-Impfung seit vorigem November verpflichtend. Zwei Offiziere weigern sich jedoch und gingen gegen die sogenannte Duldungspflicht vor. Sie scheiterten nun vor dem BVerwG.
Die Impfpflicht für Soldaten gegen das Coronavirus ist rechtens. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag (Az. BVerwG 1 WB 2.22, BVerwG 1 WB 5.22).
Das BVerwG hat sich mit den Anträgen von zwei Luftwaffenoffizieren beschäftigt. Sie gingen gegen die Verpflichtung vor, die Covid19-Impfung zu dulden. Nach einer Allgemeinen Regelung des Bundesverteidigungsministeriums vom 24. November 2021 ist die Schutzimpfung gegen das Coronavirus in die Liste der für alle aktiven Soldat:innen verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden. Die beiden antragstellenden Luftwaffenoffiziere sind der Meinung, dass die Impfung mit der von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffe rechtswidrig sei. Die Risiken stünden außer Verhältnis zum Nutzen.
An insgesamt vier Verhandlungstagen prüfte der 1. Wehrdienstsenat die Anträge und kam nun zum Ergebnis, dass die Allgemeine Regelung des Bundesverteidigungsministerium sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.
Impfung wirke auch gegen Omikron
Die Leipziger Richter:innen sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber die Reichweite des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Soldat:innen hinreichend klar bestimmt und auf das Zumutbare beschränkt habe. Insbesondere durfte er die Wahl des Impfstoffs dem Dienstherrn überlassen, um eine flexible und schnelle Entscheidungsfindung beim Auftreten neuer Krankheitserreger oder beim Bekanntwerden neuer Nebenwirkungen zu ermöglichen.
Außerdem wies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Duldungspflicht die damals vorherrschende Delta-Variante eine erhebliche Gefährlichkeit auf, so das BVerwG. Das Gericht bezieht sich dabei auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht von einer erheblichen Reduzierung der Infektionsgefahr durch die Impfung ausgegangen sei.
Dauerhafte Überprüfung erforderlich
Dem habe sich der 1. Wehrdienstsenat nun nach der Sachverständigenanhörung angeschlossen und bezieht auch die nun vorherrschende Omikron-Variante mit ein. Insbesondere nach der Auffrischungsimpfung reduziere die Impfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume. Dies gelte nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch für die Gruppe der 18- bis 59-Jährigen, die den überwiegenden Anteil des militärischen Personals ausmachten.
Allerdings weist das BVerwG letztlich daraufhin, dass das Bundesverteidigungsministerium verpflichtet sei, die Aufrechterhaltung der Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Daueranordnungen müssten stets auf veränderte Umstände auf ihre Verhältnismäßigkeit und Ermessensgerechtigkeit hin überprüft werden. Das Nachlassen der Gefährlichkeit des Coronavirus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe seien Umstände, die zu einer erneuten Ermessensentscheidung führen könnten.
pdi/LTO-Redaktion
1. Wehrdienstsenat des BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48963 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag