Einen Auskunftsanspruch über sensible Daten hat die Presse nur, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Der Wunsch, über den Polizeieinsatz in einem Swinger-Club zu berichten erfüllt dieses Kriterium aber nicht, so das BVerwG.
Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag entschieden (Urt. v. 29.08.2019, Az. BVerwG 7 C 33.17).
Geklagt hatte ein Journalist. Er begehrte vom Finanzministerium des Landes NRW nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtete. Sein Auskunftsbegehren richtete sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.
Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis. Nachdem der Journalist die Vorinstanzen mit dem Argument bemühte, dass schon gar keine privaten Interessen bedroht seien, scheiterte er nun auch vor den Leipziger Richtern.
Denn schon das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) habe zu Recht angenommen, dass die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG. Anders als von dem Chefredakteur behauptet, habe das OVG den Zweck des Steuergeheimnisses nicht verkannt und bei der Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis der Pressefreiheit ausreichend Rechnung getragen, so das BVerwG. Die vom OVG vorgenommene Abwägung begegne daher keinen rechtlichen Bedenken.
tik/LTO-Redaktion
Polizeieinsatz im Swinger-Club: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37333 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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