Kurioses Geschehen in Leipzig: Die Lexxpress GmbH, die gegen die exklusive Belieferung des Rechtsportals juris klagt, hat am BVerwG einen Befangenheitsantrag gestellt. Gegen sämtliche Richter. Diese entschieden nun über den Antrag - und lehnten ihn ab.
Der Streit um die Exklusivlieferung von Urteilen des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an juris ist an sich schon außergewöhnlich genug: Die Lexxpress GmbH verklagte das höchste deutsche Gericht und hat vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bereits einen Erfolg verbuchen können. Dort konnte man kein staatliches Interesse an der Exklusivbelieferung feststellen.
Der Fall ist nun um eine Kuriosität reicher: Nachdem das BVerfG Revision einlegte, ist nun das Leiziger Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zuständig. Pikant ist dies, weil auch das BVerwG einen Exklusivvertrag mit juris hat. Die Lexxpress GmbH sah dadurch die Objektivität der Richter gefährdet; diese hätten ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die GmbH stellte also einen Befangenheitsantrag gegen die komplette Richterschaft. Hierüber entschieden die Richter nun selbst - und lehnten den Antrag ab (Beschl. v. 29.01.2014, Az. 7 C 13.13).
Selbst wenn der Antrag als tauglich oder nicht rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne, so sei die Mitwirkung der abgelehnten Richter dennoch möglich, so der Leitsatz des Beschlusses. Andernfalls könne es keine Entscheidung geben. "Echte wirtschaftliche oder nicht unerhebliche persönliche Belange für den Richter" stünden in diesem Fall nicht auf dem Spiel, weshalb der Antrag abzulehnen sei. An mögliche Einnahmeverluste, die das Gericht durch die Rechtskraft des Urteils aus Mannheim nach Ansicht der Klägerin hinnehmen müsste, glauben die Leipziger Richter hingegen nicht. Denn die angegriffene Datenbank von juris beinhalte nur einen kleinen Teil der umfassenden Rechtsprechung des BVerwG.
una/LTO-Redaktion
Streit um Juris vor dem BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10954 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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