Zwei Klagen von Umweltverbänden wegen der Zerstörung von Riffen beim Bau des Fehmarnbelttunnels sind erfolglos geblieben. Das BVerwG entschied auch, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend sind.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat Klagen von Umweltschützer:innen wegen der Zerstörung von Riffen beim Bau des Fehmarnbelttunnels abgewiesen. Die Planer:innen durften eine Befreiung von dem Verbot erteilen, die Riffe zu beeinträchtigen, entschied das Gericht in Leipzig am Mittwoch (Urt. v. 14.12.2022, Az. BVerwG 9 A 17.21 und 9 A 18.21). Auch die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen stuften die Bundesrichter:innen als rechtmäßig ein.
Geklagt hatten das Aktionsbündnis gegen eine Feste Fehmarnbeltquerung und der Bundesverband des Nabu sowie der Landesverband Schleswig-Holstein. Sie wollten größere Ausgleichsflächen für die Zerstörung der Riffe erreichen. Die Umweltschützer:innen fürchten Gefahren für Schweinswale, Seehunde und artenreiche Riffe. Der Naturschutzbund Nabu und das Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung sehen gravierende Auswirkungen auf das Meeresschutzgebiet Fehmarnbelt sowie benachbarte Vogelschutzgebiete. Das Land Schleswig-Holstein will als Ausgleich für den Tunnel rund 17,5 Hektar Kompensationsflächen in der Mecklenburger Bucht anlegen. Nach Ansicht des BVerwG sind die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen rechtmäßig und ausreichend.
Der Fehmarnbelt-Tunnel habe eine herausragende Bedeutung für die Anbindung Skandinaviens an das transkontinentale Verkehrsnetz, begründete das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung. Die Beeinträchtigung der Riffe werde "hinreichend dadurch ausgeglichen, dass an anderer Stelle in der Ostsee neue Riffe geschaffen werden".
Klage richtete sich gegen erteilte Befreiung
Schon 2020 hatte das BVerwG sieben Klagen gegen den Bau des umstrittenen Fehmarnbelttunnels abgewiesen. Die Bundesrichter:innen in Leipzig urteilten 2020, dass das Milliardenprojekt nicht gegen Naturschutzrecht verstoße und den Planer:innen auch sonst keine Abwägungsfehler unterlaufen seien. Nachdem während des damaligen gerichtlichen Verfahrens im Zuge wissenschaftlicher Forschungsvorhaben drei weitere Riffe im Bereich der Trasse entdeckt worden waren, hatten die Planfeststellungsbehörde und die Vorhabenträger die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zugesagt. Im Zuge dessen änderte die Behörde mit ihrem Planänderungsbeschluss den genannten Planfeststellungsbeschluss, indem es bzgl. dieser Riffe eine Befreiung von dem Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot für die Riffe erteilte. Zwei Klagen von Umweltverbänden gegen diese Befreiung sind nun erfolglos geblieben.
Die Bauarbeiten für den rund 18 Kilometer langen deutsch-dänischen Ostseetunnel laufen bereits. Die beteiligte Vorhabenträgerin Femern A/S wurde sowohl in den früheren Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 sowie in den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren durch die Kanzlei CMS vertreten. Vor zwei Jahren hatte das Bundesverwaltungsgericht die Planungen auf deutscher Seite grundsätzlich bestätigt, damals aber die Riffe ausgeklammert. Der Straßen- und Eisenbahntunnel soll voraussichtlich von 2029 an Fehmarn und Lolland verbinden.
Schleswig-Holsteins Verkehrsminister Claus Ruhe Madsen (CDU) äußerte sich zufrieden zu dem Urteil. Alle verfahrensrechtlichen Hindernisse seien beseitigt. "Ich appelliere an alle, die Chancen, die die feste Fehmarnbeltquerung für die Region bietet, zu nutzen." Es sei beeindruckend, wie der nördliche Nachbar Dänemark dies umsetze und die Insel Lolland hiervon schon heute profitiere.
Der verkehrspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion und frühere Verkehrsminister Bernd Buchholz betonte, das Gericht habe bestätigt, was er von Anfang an vertreten habe. "Ich freue mich, dass erneut klargestellt wurde, dass sämtliche Planungen rechtmäßig sind." Die Feste Fehmarnbeltquerung habe eine herausragende Bedeutung für die Anbindung Skandinaviens an Zentral- und Mitteleuropa. "Das sieht auch das Gericht so und hat das heute noch einmal deutlich bestätigt."
dpa/ku/LTO-Redaktion
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50475 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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