Die Sachbearbeiter im Jobcenter wird man auch zukünftig nur über den Umweg über ein Callcenter erreichen können. Ein Anspruch auf Zugang zu den dienstlichen Telefonlisten würde die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährden, fand das BVerwG.
Die Bediensteten des Jobcenters sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen. Auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag (Urt. v. 20.10.2016, Az. 7 C 20.15 u.a.).
Bereits die Vorinstanzen hatten entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dazu gehöre auch die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Behörden.
Beides sei bei direkter Erreichbarkeit der Bediensteten gefährdet, so das BVerwG. Ein Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach darf Zugang zu personenbezogenen Daten ohne Einwilligung nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Ein solches Überwiegen sei zugunsten der Kläger aber nicht erkenntlich, so die Leipziger Richter.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG zu dienstlichen Telefonlisten: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20932 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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