BVerwG zum beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz: Lehrer muss nicht auf Rei­se­kosten ver­zichten

24.10.2018

Wenn die Haushaltsmittel nicht reichen, fällt die Abschlussfahrt eben aus – außer wenn der Lehrer auf seine Reisekosten verzichtet. Diese Anfrage geht so nicht, entschied das BVerwG. Der Dienstherr könne sich nicht auf die Verzichtserklärung berufen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, gegen den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verstoßen kann. Der Dienstherr kann sich deswegen nicht auf eine entsprechende Verzichtserklärung berufen, entschied das Gericht am Dienstag (Urt. v. 23.10.2018, Az. 5 C 9.17).

Ein beamteter Realschullehrer hatte 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer Abschlussfahrt nach Berlin beantragt. In dem dafür verwendeten Antragsformular gab der Lehrer an, teilweise auf seine Reisekosten zu verzichten. Mit der Abfrage wurde eine Verwaltungsvorschrift des Dienstherren umgesetzt, wonach eine Genehmigung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich ist – es sei denn, die Lehrkraft verzichte ganz oder teilweise auf ihre Reisekosten.

Lehrer muss staatliche Aufgabe nicht mit privaten Mitteln finanzieren

Das beklagte Land bewilligte ihm später unter Hinweis auf die Teilverzichtserklärung statt der beantragten Reisekostenvergütung von 197 Euro nur 88 Euro. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sprach ihm den Differenzbetrag von 109 Euro zunächst zu, der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim änderte das Urteil aber und wies die Klage des Lehrers ab.

Seine Revision hatte nun aber Erfolg. Das beklagte Land könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Gauben nicht auf den Teilverzicht des Lehrers berufen, urteilten Deutschlands oberste Verwaltungsrichter. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung, die den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verletzte.

Die Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei - wie im vorliegenden Fall - nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setze den Lehrer einem Konflikt aus, so das BVerwG. Er müsse entweder verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfindet. Dass eine Abschlussfahrt stattfinden sollte, entsprach den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen, an die der Lehrer gesetzlich gebunden war. Der Lehrer finanziere somit staatliche Aufgaben mit seinen privaten Mitteln. Dies laufe dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, entschieden die Richter in Leipzig.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zum beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31667 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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