Wer bereits eine mindestens dreijährige Berufsausbildung beendet hat, erhält für eine weitere Ausbildung kein BAföG. Das gilt auch dann, wenn er die Förderung während der ersten Ausbildung nicht in Anspruch nehmen konnte.
Wer bereits eine dreijährige Ausbildung absolviert hat, kann für eine sich daran anschließende auch dann kein Bafög verlangen, wenn für die vorherige Ausbildung die subjektiven Förderungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 28.05.2015, Az. 5 C 4.14).
Der 1983 geborene Kläger begehrte eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zunächst hatte er an einer berufsbildenden Schule ein Berufsgrundbildungsjahr in der Fachrichtung Holztechnik absolviert. Da er während dieser Zeit noch bei seinen Eltern wohnte, stand ihm gemäß § 2 Abs. 1a BAföG dem Grunde nach kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu.
Nach einer dreijährigen Ausbildung zum Tischler und einer vierjährigen Tätigkeit in diesem Beruf, ließ er sich an der Fachschule für Holztechnik und Gestaltung in knapp zwei Jahren zum staatlich geprüften Holztechniker ausbilden. Anschließend machte er dort noch eine knapp einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter, für die er Ausbildungsförderung beantragte.
Alle Ausbildungen zählen mit
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Der Mann habe seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft. Nach dieser Vorschrift werde Ausbildungsförderung für zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Bei der Berechnung der dreijährigen Mindestförderungsdauer sei neben der zweijährigen Ausbildung zum Holztechniker auch das Berufsgrundbildungsjahr in Ansatz zu bringen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover lehnte die dagegen gerichtete Klage ab, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab dem Mann hingegen Recht. Eine berufsbildende Ausbildung i.S.d. § 2 BAföG liege nicht vor, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt von BAföG nicht erfüllt gewesen seien. Folglich seien die Zeiten dieser Ausbildung auf die dreijährige Mindestförderungszeit nicht anzurechnen.
Fehlen subjektiver Voraussetzungen irrelevant
Die Leipziger Bundesrichter schlossen sich nun der ablehenenden Haltung der ersten Instanz an. Das BAföG verleihe zwar einen Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung, und zwar nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung. Voraussetzung sei aber, dass der Zeitraum einer vorangegangenen Ausbildung drei Jahre nicht überschritten hat.
Bei diesem Zeitraum seien alle absolvierten berufsbildenden Ausbildungen zu berücksichtigen, welche die im BAföG aufgeführten Voraussetzungen erfüllten. Es komme hingegen nicht darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Förderung vorlagen. Das ergebe sich auch aus dem Zweck des BAföG. Dieses solle sicherstellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung i.S.d. Gesetzes durchführen kann. Konnte eine solche Ausbildung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln finanziert werden und bestand deshalb kein Förderungsanspruch, sei der Gesetzeszweck erfüllt.
Deshalb sei das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr anzurechnen mit der Folge, dass der Grundanspruch bei Beginn des streitigen Ausbildungsjahres zum staatlich geprüften Holzgestalter bereits verbraucht war.
Der auf Ausbildungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler fasst die Konsequenzen der Entscheidung kurz zusammen: "Behörden müssen nunmehr ausschließlich schauen, ob bei einer vorangegangenen Ausbildung drei Jahre überschritten wurden und ob die Ausbildung in einer im BAföG aufgeführten Ausbildungsstätte absolviert wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird kein Bafög gewährt." Auch wenn er die Ansicht des BVerwG nicht teile, bringe die Entscheidung Rechtssicherheit und Klarheit für die Behörden.
ahe/LTO-Redaktion
BVerwG zum BAföG: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15681 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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